RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2018 GeschäftszahlRa 2018/16/0044 RechtssatzDie Absicht, das Fahrzeug als Beförderungsmittel zu verwenden, ohne die sich aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung ergebenden Pflichten erfüllen zu wollen, verhindert nicht, dass eine Willensäußerung iSd Art. 233 ZK-DVO zur Anmeldung zulässig ist und die vorübergehende Verwendung als Beförderungsmittel so lange zulässig bleibt, bis die entsprechenden Pflichten nicht mehr erfüllt werden. Auf eine allenfalls bereits bei der Einreise bestehende Absicht, etwa das Fahrzeug im Zollgebiet einer außerhalb des Zollgebietes ansässigen Person zur Verwendung als Beförderungsmittel zu übergeben, welche die Voraussetzungen des Art. 558 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO nicht erfüllt, oder das Fahrzeug im Zollgebiet gewerblich im Binnenverkehr (Art. 555 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO) zu verwenden und die Pflicht des Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO nicht erfüllen zu wollen, kommt es nicht an (Hinweis Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom
- Juni 2005, VII R 44/02). Eine vorübergehende Verwendung ist allerdings nur zulässig, wenn die Ware (beim Verbringen ins Zollgebiet, bei der Einreise) zur Wiederausfuhr bestimmt ist, ohne dass die Ware - von Ausnahmen abgesehen - Veränderungen erfahren hätte (Hinweis Art. 137 ZK; vgl. auch in der englischen Fassung "goods intended for re-export without having undergone any change" oder in der französischen Fassung: "marchandises destinées à être réexportées, sans avoir subi des modifications").Die Absicht, das Fahrzeug als Beförderungsmittel zu verwenden, ohne die sich aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung ergebenden Pflichten erfüllen zu wollen, verhindert nicht, dass eine Willensäußerung iSd Artikel 233, ZK-DVO zur Anmeldung zulässig ist und die vorübergehende Verwendung als Beförderungsmittel so lange zulässig bleibt, bis die entsprechenden Pflichten nicht mehr erfüllt werden. Auf eine allenfalls bereits bei der Einreise bestehende Absicht, etwa das Fahrzeug im Zollgebiet einer außerhalb des Zollgebietes ansässigen Person zur Verwendung als Beförderungsmittel zu übergeben, welche die Voraussetzungen des Artikel 558, Absatz eins, Buchstabe b ZK-DVO nicht erfüllt, oder das Fahrzeug im Zollgebiet gewerblich im Binnenverkehr (Artikel 555, Absatz eins, Buchstabe c ZK-DVO) zu verwenden und die Pflicht des Artikel 558, Absatz eins, Buchstabe c ZK-DVO nicht erfüllen zu wollen, kommt es nicht an (Hinweis Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom
- Juni 2005, römisch sieben R 44/02). Eine vorübergehende Verwendung ist allerdings nur zulässig, wenn die Ware (beim Verbringen ins Zollgebiet, bei der Einreise) zur Wiederausfuhr bestimmt ist, ohne dass die Ware - von Ausnahmen abgesehen - Veränderungen erfahren hätte (Hinweis Artikel 137, ZK; vergleiche auch in der englischen Fassung "goods intended for re-export without having undergone any change" oder in der französischen Fassung: "marchandises destinées à être réexportées, sans avoir subi des modifications"). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160044.L03