RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2020 GeschäftszahlRo 2018/16/0048 RechtssatzWenn die gewünschte Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wurde, gilt Folgendes: Wie sich aus dem (zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG ergangenen) Erkenntnis vom
- Mai 2011, 2011/16/0057, VwSlg 8643 F/2011, ableiten lässt, ist in einem solchen Fall für die Frage der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG maßgebend, ob die tatsächlich begonnene Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wurde. Nur in diesem Fall kommt ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und der tatsächlich aufgenommenen Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG in Betracht. Für die tatsächlich aufgenommene Berufsausbildung steht aber (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) ein eigenständiger Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu. Stellt das tatsächlich aufgenommene Studium aber eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, kann die spätere Aufnahme eines von vornherein ins Auge gefassten, jedoch nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnenen Studiums sehr wohl einen "schädlichen" Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG darstellen. Ein solcher liegt vor, wenn das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt wird. In diesem Fall steht ein Familienbeihilfenanspruch erst nach Ablauf der in § 17 Abs. 4 StudFG (idF vor BGBl. I Nr. 54/2016) bzw. Abs. 3 StudFG (idF BGBl. I Nr. 54/2016) normierten Wartezeit zu.Wenn die gewünschte Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wurde, gilt Folgendes: Wie sich aus dem (zur insoweit vergleichbaren Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG ergangenen) Erkenntnis vom
- Mai 2011, 2011/16/0057, VwSlg 8643 F/2011, ableiten lässt, ist in einem solchen Fall für die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG maßgebend, ob die tatsächlich begonnene Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wurde. Nur in diesem Fall kommt ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und der tatsächlich aufgenommenen Berufsausbildung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG in Betracht. Für die tatsächlich aufgenommene Berufsausbildung steht aber (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) ein eigenständiger Familienbeihilfenanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG zu. Stellt das tatsächlich aufgenommene Studium aber eine Berufsausbildung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG dar, kann die spätere Aufnahme eines von vornherein ins Auge gefassten, jedoch nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnenen Studiums sehr wohl einen "schädlichen" Studienwechsel nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG darstellen. Ein solcher liegt vor, wenn das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt wird. In diesem Fall steht ein Familienbeihilfenanspruch erst nach Ablauf der in Paragraph 17, Absatz 4, StudFG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,) bzw. Absatz 3, StudFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,) normierten Wartezeit zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2018160048.J05