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{'item': 'Ra 2018/16/0105'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2020 GeschäftszahlRa 2018/16/0105 Rechtssatz§ 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967 wurden zeitgleich durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, in das FLAG 1967 eingefügt. Während § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 als Voraussetzung für die Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs über die Vollendung des

  1. Lebensjahres des Kindes hinaus in lit. cc leg. cit. normiert, dass die "gesetzliche Studiendauer" nicht überschritten wird, normiert § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967, dass ein Familienbeihilfenanspruch "im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer" besteht.Paragraph 2, Absatz eins, Litera j und k FLAG 1967 wurden zeitgleich durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, in das FLAG 1967 eingefügt. Während Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, FLAG 1967 als Voraussetzung für die Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs über die Vollendung des
  2. Lebensjahres des Kindes hinaus in lit. cc leg. cit. normiert, dass die "gesetzliche Studiendauer" nicht überschritten wird, normiert Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, FLAG 1967, dass ein Familienbeihilfenanspruch "im Rahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer" besteht. Dass es für den Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 somit ebenso wie für jenen nach § 2 Abs. 1 lit. k leg. cit. genügen würde, dass sich das Kind "im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer" und somit innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich der in dieser Bestimmung näher geregelten Toleranz- und Verlängerungssemester befindet, ist nicht erkennbar, hätte der Gesetzgeber doch in diesem Fall in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 dieselbe Formulierung wie in § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 gewählt. Eine systematische Auslegung führt daher zum Ergebnis, dass mit dem Begriff der "gesetzlichen Studiendauer" nicht die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehene Studiendauer (einschließlich der dort normierten Toleranz- und Verlängerungssemester) gemeint ist.Dass es für den Familienbeihilfenanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, FLAG 1967 somit ebenso wie für jenen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, leg. cit. genügen würde, dass sich das Kind "im Rahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer" und somit innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich der in dieser Bestimmung näher geregelten Toleranz- und Verlängerungssemester befindet, ist nicht erkennbar, hätte der Gesetzgeber doch in diesem Fall in Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, FLAG 1967 dieselbe Formulierung wie in Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, FLAG 1967 gewählt. Eine systematische Auslegung führt daher zum Ergebnis, dass mit dem Begriff der "gesetzlichen Studiendauer" nicht die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 vorgesehene Studiendauer (einschließlich der dort normierten Toleranz- und Verlängerungssemester) gemeint ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2018160105.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.