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{'item': 'Ra 2018/16/0194'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2019 GeschäftszahlRa 2018/16/0194 RechtssatzDer von der Abgabenvorschreibung Betroffene ist der Ansicht, bereits bei der "Erstaufnahme" des Gebäudes am 2 Oktober 1976 (im Gefolge der Baubewilligung vom

  1. August 1975 für die Errichtung des Gebäudes) sei die Dachbodenfläche für Wohnzwecke nutzbar ausgestattet gewesen und wäre daher beim Interessentenbeitrag zu berücksichtigen gewesen. Damit wird der der Grundsatz der "Einmalbesteuerung" angesprochen. Wäre es nämlich unterlassen worden, die Fläche des Dachgeschoßes bei der Errichtung des Gebäudes beim Interessentenbeitrag zu berücksichtigen, und wäre der Interessentenbeitrag deshalb in zu geringer Höhe vorgeschrieben und entrichtet worden, so wäre der in diesem Umfang nicht vorgeschriebene Interessentenbeitrag verjährt. Dies stünde - so es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handelte - einer Einbeziehung solcher Flächen in die Bemessungsgrundlage und damit einhergehend in die Höhe eines Ergänzungsbeitrages iSd § 3 Abs. 1 Z 1 der Kanalanschlussgebührenordnung der Gemeinde Anif vom
  2. Dezember 2015 entgegen (vgl. etwa VfGH 11.3.2004, B 1528/01, VfSlg 17.163; und VfGH 28.9.2018, E 401/2017; sowie VwGH 21.12.2007, 2007/17/0067; VwGH 3.7.2009, 2007/17/0115; und VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110). Zu prüfen ist demnach, ob bei der seinerzeitigen Vorschreibung des Interessentenbeitrages (nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes mit Bescheid vom
  3. Dezember 1981) die Dachgeschoßfläche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen wäre. Dabei ist allerdings nicht auf die Kanalanschlussgebührenordn ung 2015, sondern auf die damals anzuwendende Rechtsvorschrift abzustellen. [Hier: Mit Bescheid vom
  4. August 2017 schrieb die Bürgermeisterin der Gemeinde Anif dem eingangs Erwähnten einen Interessentenbeitrag in näher angeführter Höhe für den Um- Ausbau (Verwendungszweckänderung im EG u. DG) mit Errichtung von Gaupen sowie Sanierung des bestehenden Einfamilienwohnhauses auf enem bestimmten Grundstück vor.]Der von der Abgabenvorschreibung Betroffene ist der Ansicht, bereits bei der "Erstaufnahme" des Gebäudes am 2 Oktober 1976 (im Gefolge der Baubewilligung vom
  5. August 1975 für die Errichtung des Gebäudes) sei die Dachbodenfläche für Wohnzwecke nutzbar ausgestattet gewesen und wäre daher beim Interessentenbeitrag zu berücksichtigen gewesen. Damit wird der der Grundsatz der "Einmalbesteuerung" angesprochen. Wäre es nämlich unterlassen worden, die Fläche des Dachgeschoßes bei der Errichtung des Gebäudes beim Interessentenbeitrag zu berücksichtigen, und wäre der Interessentenbeitrag deshalb in zu geringer Höhe vorgeschrieben und entrichtet worden, so wäre der in diesem Umfang nicht vorgeschriebene Interessentenbeitrag verjährt. Dies stünde - so es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handelte - einer Einbeziehung solcher Flächen in die Bemessungsgrundlage und damit einhergehend in die Höhe eines Ergänzungsbeitrages iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, der Kanalanschlussgebührenordnung der Gemeinde Anif vom
  6. Dezember 2015 entgegen vergleiche etwa VfGH 11.3.2004, B 1528/01, VfSlg 17.163; und VfGH 28.9.2018, E 401 aus 2017,; sowie VwGH 21.12.2007, 2007/17/0067; VwGH 3.7.2009, 2007/17/0115; und VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110). Zu prüfen ist demnach, ob bei der seinerzeitigen Vorschreibung des Interessentenbeitrages (nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes mit Bescheid vom
  7. Dezember 1981) die Dachgeschoßfläche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen wäre. Dabei ist allerdings nicht auf die Kanalanschlussgebührenordn ung 2015, sondern auf die damals anzuwendende Rechtsvorschrift abzustellen. [Hier: Mit Bescheid vom
  8. August 2017 schrieb die Bürgermeisterin der Gemeinde Anif dem eingangs Erwähnten einen Interessentenbeitrag in näher angeführter Höhe für den Um- Ausbau (Verwendungszweckänderung im EG u. DG) mit Errichtung von Gaupen sowie Sanierung des bestehenden Einfamilienwohnhauses auf enem bestimmten Grundstück vor.] European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160194.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.