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{'item': 'Ra 2018/17/0048'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.07.2018 GeschäftszahlRa 2018/17/0048 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/17/0049 RechtssatzDa § 14 Abs. 3 GSpG nicht mehr ausschließlich einen Sitz in Österreich für den Konzessionsinhaber verlangt, sondern vielmehr in seinem dritten Satz unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen hievon eine Ausnahme macht, werden keine der unionsrechtlichen Vorgaben durch die nunmehr geltende Rechtslage verletzt: Zwar stellt auch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Nachsicht von der Sitzverpflichtung - nämlich eine vergleichbare Lotteriekonzession und eine vergleichbare staatliche Glücksspielaufsicht - eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Diese Beschränkung in § 14 Abs. 3 GSpG ist jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und genügt den Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben, weil eine solche Regelung erkennbar das Ziel verfolgt, eine effiziente Kontrolle der im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, um der Ausnutzung der Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen. Die genannte Regelung wird tatsächlich dem Anliegen gerecht, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH 8.9.2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Rn. 59 bis 61; zur Zulässigkeit einer Beschränkung darauf, dass "im Wesentlichen gleichartige Garantien" vorliegen: EuGH 12.7.2012, HIT und HIT LARIX, C-176/11, Rn. 34).Da Paragraph 14, Absatz 3, GSpG nicht mehr ausschließlich einen Sitz in Österreich für den Konzessionsinhaber verlangt, sondern vielmehr in seinem dritten Satz unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen hievon eine Ausnahme macht, werden keine der unionsrechtlichen Vorgaben durch die nunmehr geltende Rechtslage verletzt: Zwar stellt auch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Nachsicht von der Sitzverpflichtung - nämlich eine vergleichbare Lotteriekonzession und eine vergleichbare staatliche Glücksspielaufsicht - eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Diese Beschränkung in Paragraph 14, Absatz 3, GSpG ist jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und genügt den Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben, weil eine solche Regelung erkennbar das Ziel verfolgt, eine effiziente Kontrolle der im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, um der Ausnutzung der Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen. Die genannte Regelung wird tatsächlich dem Anliegen gerecht, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen vergleiche EuGH 8.9.2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Rn. 59 bis 61; zur Zulässigkeit einer Beschränkung darauf, dass "im Wesentlichen gleichartige Garantien" vorliegen: EuGH 12.7.2012, HIT und HIT LARIX, C-176/11, Rn. 34). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.