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{'item': 'Ra 2018/17/0048'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.07.2018 GeschäftszahlRa 2018/17/0048 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/17/0049 RechtssatzDer EuGH hat festgehalten, dass Spiele und Wetten - wenn im Übermaß betrieben - sozialschädliche Folgen haben (vgl. EuGH 8.9.2010, Markus Stoß ua., C-316/07, Rn. 75). Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse liegen (VfSlg. 19.717/2012). Bereits im Österreichischen Staatswörterbuch von Mischler/Ulbrich, Wien 1907, wird von Dorrek zum Stichwort "Monopole" festgehalten, dass in manchen Gewerbe- und Handelszweigen die freie Privatkonkurrenz "gemeingefährlich" sei, ein über die engste Grenze des Unvermeidlichen hinauswachsender Betrieb nicht zu wünschen sei und der Staatsbetrieb die Aufgabe zu erfüllen habe, sich bei Ausübung des betreffenden Gewerbes von der Schädlichkeit der Privatkonkurrenz frei zu halten bzw. das Gewerbe überhaupt nur in den notwendigsten Grenzen auszuüben; zu diesen "Gewerbezweigen" zählte bereits 1907 das Glücksspiel. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Zweifel, dass die Sozialschädlichkeit bzw. Suchtgefahr des Glücksspiels als notorisch anzusehen ist.Der EuGH hat festgehalten, dass Spiele und Wetten - wenn im Übermaß betrieben - sozialschädliche Folgen haben vergleiche EuGH 8.9.2010, Markus Stoß ua., C-316/07, Rn. 75). Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse liegen (VfSlg. 19.717 aus 2012,). Bereits im Österreichischen Staatswörterbuch von Mischler/Ulbrich, Wien 1907, wird von Dorrek zum Stichwort "Monopole" festgehalten, dass in manchen Gewerbe- und Handelszweigen die freie Privatkonkurrenz "gemeingefährlich" sei, ein über die engste Grenze des Unvermeidlichen hinauswachsender Betrieb nicht zu wünschen sei und der Staatsbetrieb die Aufgabe zu erfüllen habe, sich bei Ausübung des betreffenden Gewerbes von der Schädlichkeit der Privatkonkurrenz frei zu halten bzw. das Gewerbe überhaupt nur in den notwendigsten Grenzen auszuüben; zu diesen "Gewerbezweigen" zählte bereits 1907 das Glücksspiel. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Zweifel, dass die Sozialschädlichkeit bzw. Suchtgefahr des Glücksspiels als notorisch anzusehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L23

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.