RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.07.2018 GeschäftszahlRa 2018/17/0048 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/17/0049 RechtssatzSoweit das LVwG die Auffassung vertritt, dass auch "Uninteressierte" zum Spielen animiert werden sollen, fehlt diesbezüglich ein Tatsachensubstrat, das eine derartige Beurteilung zuließe: Allein aus der Annahme, mit der Werbung für einen "Damentag in allen Casinos" sollten "auch solche Personen zum Glücksspiel im Casino animiert werden, die diesem bislang völlig desinteressiert gegenübergestanden" seien, kann eine solche Schlussfolgerung nicht gezogen werden. Es bleibt unklar, warum Frauen eine bislang am Glücksspiel in Casinos desinteressierte Personengruppe darstellen sollten. Dies ist weder notorisch, noch sonst nach Durchführung eines Beweisverfahrens vom LVwG nachvollziehbar begründet worden. Im Übrigen dürfen nach der Rechtsprechung des EuGH auch lediglich "potentielle" Kunden über die Existenz der Produkte informiert werden (EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, Rs C-347/09, Rn. 69). Sofern die Werbung daher nur dazu dient, den "vorhandenen Markt" für den Monopolinhaber zu gewinnen oder Kunden an ihn zu binden (d.s. Spieler, die nicht zu den illegalen Anbietern wechseln), ist die vom Monopolisten durchgeführte Werbung gerechtfertigt; lediglich eine expansionistische Geschäftspolitik, die auf ein Wachstum des "gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt", ist nach dem EuGH unionsrechtlich bedenklich und könnte zur Unionsrechtswidrigkeit einer Monopolregelung führen (vgl. erneut Dickinger und Ömer, Rn. 69). Es könnte sogar eine Liberalisierung, d.h. ein verstärktes Anbieten neuer Glücksspiele im Gegensatz zur bloßen Werbung für bereits bestehende, nach der Rechtsprechung des EuGH mit den von einem Staat gerechtfertigter Weise verfolgten Zielen im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot zugelassener Anbieter gelenkt werden und bei dem davon auszugehen ist, dass es vor kriminellen Elementen geschützt und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu bewahren (EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 29). Es ist daher zu berücksichtigen, dass die getätigte Werbung nur für nicht stark gefährdende und weniger suchtgeneigte Glücksspiele erfolgt.Soweit das LVwG die Auffassung vertritt, dass auch "Uninteressierte" zum Spielen animiert werden sollen, fehlt diesbezüglich ein Tatsachensubstrat, das eine derartige Beurteilung zuließe: Allein aus der Annahme, mit der Werbung für einen "Damentag in allen Casinos" sollten "auch solche Personen zum Glücksspiel im Casino animiert werden, die diesem bislang völlig desinteressiert gegenübergestanden" seien, kann eine solche Schlussfolgerung nicht gezogen werden. Es bleibt unklar, warum Frauen eine bislang am Glücksspiel in Casinos desinteressierte Personengruppe darstellen sollten. Dies ist weder notorisch, noch sonst nach Durchführung eines Beweisverfahrens vom LVwG nachvollziehbar begründet worden. Im Übrigen dürfen nach der Rechtsprechung des EuGH auch lediglich "potentielle" Kunden über die Existenz der Produkte informiert werden (EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, Rs C-347/09, Rn. 69). Sofern die Werbung daher nur dazu dient, den "vorhandenen Markt" für den Monopolinhaber zu gewinnen oder Kunden an ihn zu binden (d.s. Spieler, die nicht zu den illegalen Anbietern wechseln), ist die vom Monopolisten durchgeführte Werbung gerechtfertigt; lediglich eine expansionistische Geschäftspolitik, die auf ein Wachstum des "gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt", ist nach dem EuGH unionsrechtlich bedenklich und könnte zur Unionsrechtswidrigkeit einer Monopolregelung führen vergleiche erneut Dickinger und Ömer, Rn. 69). Es könnte sogar eine Liberalisierung, d.h. ein verstärktes Anbieten neuer Glücksspiele im Gegensatz zur bloßen Werbung für bereits bestehende, nach der Rechtsprechung des EuGH mit den von einem Staat gerechtfertigter Weise verfolgten Zielen im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot zugelassener Anbieter gelenkt werden und bei dem davon auszugehen ist, dass es vor kriminellen Elementen geschützt und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu bewahren (EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 29). Es ist daher zu berücksichtigen, dass die getätigte Werbung nur für nicht stark gefährdende und weniger suchtgeneigte Glücksspiele erfolgt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L29
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