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{'item': 'Ro 2018/18/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2018 GeschäftszahlRo 2018/18/0008 RechtssatzDas BVwG hat bei seiner Entscheidung über den Verbleib des Antragstellers im Hoheitsgebiet nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA zunächst zu klären, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU eine Beendigung des Verbleibs des Antragstellers vor der Entscheidung über seine Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist. Diese gerichtliche Überprüfung entspricht im Wesentlichen jener, die auch bei Entscheidung über die Beschwerde des Asylwerbers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 vorgenommen werden muss. Der VwGH hat § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 in der Fassung vor dem FrÄG 2017 dahingehend ausgelegt, dass damit eine Verpflichtung für das BVwG geschaffen worden ist, über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden (vgl. grundlegend VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014, insbesondere Rz 25). Um einen unionsrechtskonformen Zustand der nationalen Rechtslage herzustellen, hält der VwGH diese Rechtsprechung ungeachtet der erfolgten Änderungen im Gesetzestext auch für die novellierte Fassung des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2017 aufrecht.Das BVwG hat bei seiner Entscheidung über den Verbleib des Antragstellers im Hoheitsgebiet nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA zunächst zu klären, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Artikel 31, Absatz 8, der Richtlinie 2013/32/EU eine Beendigung des Verbleibs des Antragstellers vor der Entscheidung über seine Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist. Diese gerichtliche Überprüfung entspricht im Wesentlichen jener, die auch bei Entscheidung über die Beschwerde des Asylwerbers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 vorgenommen werden muss. Der VwGH hat Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 in der Fassung vor dem FrÄG 2017 dahingehend ausgelegt, dass damit eine Verpflichtung für das BVwG geschaffen worden ist, über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden vergleiche grundlegend VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014, insbesondere Rz 25). Um einen unionsrechtskonformen Zustand der nationalen Rechtslage herzustellen, hält der VwGH diese Rechtsprechung ungeachtet der erfolgten Änderungen im Gesetzestext auch für die novellierte Fassung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2017 aufrecht. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/18/0009 E 18. Jänner 2019 Ro 2018/19/0011 E 23. Jänner 2019 Ro 2018/20/0011 E 18. März 2019 Ro 2018/20/0014 E 8. März 2019 Ro 2018/20/0012 E 11. Februar 2019 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2018180008.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.