RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2018 GeschäftszahlRo 2018/18/0008 RechtssatzNach den unionsrechtlichen Vorgaben müssen die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung gesetzlich solange ausgesetzt sein, solange der Betroffene gemäß Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Art. 46 Abs. 6 der Richtlinie hat das zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich - und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - durch die siebentägige Wartepflicht nach § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 entsprochen. Ist bei Ablauf der Frist gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind. Mit dieser Maßgabe entsprechen die nationalen österreichischen Regelungen den Anforderungen des Unionsrechts.Nach den unionsrechtlichen Vorgaben müssen die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung gesetzlich solange ausgesetzt sein, solange der Betroffene gemäß Artikel 46, Absatz 8, der Richtlinie 2013/32/EU im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Artikel 46, Absatz 6, der Richtlinie hat das zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich - und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - durch die siebentägige Wartepflicht nach Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 entsprochen. Ist bei Ablauf der Frist gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind. Mit dieser Maßgabe entsprechen die nationalen österreichischen Regelungen den Anforderungen des Unionsrechts. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/18/0009 E 18. Jänner 2019 Ro 2018/19/0011 E 23. Jänner 2019 Ro 2018/20/0011 E 18. März 2019 Ro 2018/20/0014 E 8. März 2019 Ro 2018/20/0012 E 11. Februar 2019 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2018180008.J06
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.