RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.05.2018 GeschäftszahlRa 2018/19/0020 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/19/0021 Ra 2018/19/0022 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/19/0379 B 03.05.2018 Rechtssatz§ 28 Abs. 1 VwGVG 2014 legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). In diesem Sinn ist der VwGH in diversen Fällen davon ausgegangen, dass ein das Beschwerdeverfahren einstellender Beschluss, dem zugrunde lag, dass dieses Beschwerdeverfahren endgültig nicht weitergeführt werden sollte, als ein mit Revision anfechtbarer verfahrensbeendender Beschluss zu qualifizieren sei (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0111; 28.4.2016, Ra 2016/08/0064; 29.6.2017, Ra 2017/21/0052; in all diesen Fällen wurden vom VwGH Beschlüsse der VwG, mit denen das jeweilige Beschwerdeverfahren eingestellt wurde, infolge ihrer Rechtswidrigkeit aufgehoben). In jenem Fall, der dem Erkenntnis des VwGH vom
- September 2016, Ra 2015/08/0127, zugrunde lag, wurde gleichfalls ein Beschluss des VwG, mit dem - nach seinem Spruch undifferenziert - "das Verfahren" gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 (endgültig) eingestellt wurde, aufgehoben und somit als nicht bloß verfahrensleitend eingestuft. In der Rechtsprechung wurde aber auch schon zum Ausdruck gebracht, dass es für das VwG geboten sein kann, eine Verfahrenseinstellung in der Rechtsform eines Erkenntnisses vorzunehmen, wenn aus dem Gesetz abzuleiten ist, dass es sich dabei um eine Entscheidung in der Sache selbst handelt (vgl. zu einem solchen nicht bloß das Beschwerdeverfahren, sondern das gesamte Verwaltungsstrafverfahren betreffenden Fall VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137).Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist vergleiche VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). In diesem Sinn ist der VwGH in diversen Fällen davon ausgegangen, dass ein das Beschwerdeverfahren einstellender Beschluss, dem zugrunde lag, dass dieses Beschwerdeverfahren endgültig nicht weitergeführt werden sollte, als ein mit Revision anfechtbarer verfahrensbeendender Beschluss zu qualifizieren sei vergleiche etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0111; 28.4.2016, Ra 2016/08/0064; 29.6.2017, Ra 2017/21/0052; in all diesen Fällen wurden vom VwGH Beschlüsse der VwG, mit denen das jeweilige Beschwerdeverfahren eingestellt wurde, infolge ihrer Rechtswidrigkeit aufgehoben). In jenem Fall, der dem Erkenntnis des VwGH vom
- September 2016, Ra 2015/08/0127, zugrunde lag, wurde gleichfalls ein Beschluss des VwG, mit dem - nach seinem Spruch undifferenziert - "das Verfahren" gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 (endgültig) eingestellt wurde, aufgehoben und somit als nicht bloß verfahrensleitend eingestuft. In der Rechtsprechung wurde aber auch schon zum Ausdruck gebracht, dass es für das VwG geboten sein kann, eine Verfahrenseinstellung in der Rechtsform eines Erkenntnisses vorzunehmen, wenn aus dem Gesetz abzuleiten ist, dass es sich dabei um eine Entscheidung in der Sache selbst handelt vergleiche zu einem solchen nicht bloß das Beschwerdeverfahren, sondern das gesamte Verwaltungsstrafverfahren betreffenden Fall VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L08.1