RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlRo 2018/20/0013 RechtssatzDer VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, dass seine zu § 64 Abs. 2 AVG ergangene Judikatur, wonach für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich sei, nicht auf die Rechtslage nach dem VwGVG 2014 übertragbar ist. Nach den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung regelnden Bestimmungen des VwGVG 2014 hat das VwG auch auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheides Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, dort in Bezug auf eine Beschwerde gegen die von der Behörde mit Bescheid ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen von Gefahr in Verzug nicht an Hand hypothetischer, in der Vergangenheit vorgelegener Umstände sondern nur unter Berücksichtigung der aktuell gegebenen Verhältnisse beurteilt werden kann. Auch § 22 Abs. 3 VwGVG 2014, der für den Fall der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse die Möglichkeit der Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung vorsieht, deckt diese Annahme. Es wäre systemwidrig anzunehmen, das VwG müsse sich zuerst an einem (nicht mehr aktuellen) Sachverhalt orientieren und die aktuelle Situation könne erst in einem zweiten Schritt - eben durch ein Vorgehen nach § 22 Abs. 3 VwGVG 2014 - berücksichtigt werden (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0039, betreffend einen vom VwG getätigten Ausspruch, mit dem einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, dass seine zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG ergangene Judikatur, wonach für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich sei, nicht auf die Rechtslage nach dem VwGVG 2014 übertragbar ist. Nach den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung regelnden Bestimmungen des VwGVG 2014 hat das VwG auch auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheides Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, dort in Bezug auf eine Beschwerde gegen die von der Behörde mit Bescheid ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen von Gefahr in Verzug nicht an Hand hypothetischer, in der Vergangenheit vorgelegener Umstände sondern nur unter Berücksichtigung der aktuell gegebenen Verhältnisse beurteilt werden kann. Auch Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014, der für den Fall der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse die Möglichkeit der Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung vorsieht, deckt diese Annahme. Es wäre systemwidrig anzunehmen, das VwG müsse sich zuerst an einem (nicht mehr aktuellen) Sachverhalt orientieren und die aktuelle Situation könne erst in einem zweiten Schritt - eben durch ein Vorgehen nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014 - berücksichtigt werden vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0039, betreffend einen vom VwG getätigten Ausspruch, mit dem einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2018200013.J02
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