RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2018 GeschäftszahlRo 2018/21/0003 RechtssatzDie Fremde wurde kurz nach der Abschiebung ihrer Mutter nach Kroatien geboren. Maßnahmenbeschwerde gegen eine Abschiebung kann erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Solche subjektiven Rechte, auf die sich die Fremde berufen könnte, sind weder dem FrPolG 2005 noch dem BFA-VG 2014 zu entnehmen. Zwar war auch die Fremde - jedenfalls bis zu ihrer Geburt - mittelbar vom Schutzzweck des Durchführungsaufschubes gemäß § 61 Abs. 3 FrPolG 2005 erfasst. Allerdings war sie nicht Partei des Verfahrens, in dem das angefochtene Erkenntnis erging, sie war daher auch nicht Adressatin dieses Erkenntnisses und es ist demzufolge auch ihr gegenüber nicht erlassen worden. Sie kann daher aus der Nichtbeachtung des dort verfügten Durchführungsaufschubes unmittelbar keine eigenen subjektiven Rechte ableiten. Aus den mittelbaren Wirkungen dieser Anordnung allenfalls resultierende Ansprüche sind aber nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zielt und einen einseitigen Eingriff in subjektive Rechte des Betroffenen voraussetzt (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069). Ähnliche Überlegungen gelten auch für die bekämpfte Zwangsmaßnahme selbst, war doch schon der ihr zugrunde liegende Abschiebeauftrag nur auf die Mutter der Fremden bezogen und es war auch nur diese (rechtlich) unmittelbar von der zwangsweisen Überstellung nach Kroatien betroffen; für die Fremde ergaben sich daraus nur mittelbar Konsequenzen (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2015/10/0129). Auch das steht der Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde der bei der gegenständlichen Abschiebung ihrer Mutter nach Kroatien noch ungeborenen Fremden entgegen.Die Fremde wurde kurz nach der Abschiebung ihrer Mutter nach Kroatien geboren. Maßnahmenbeschwerde gegen eine Abschiebung kann erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Solche subjektiven Rechte, auf die sich die Fremde berufen könnte, sind weder dem FrPolG 2005 noch dem BFA-VG 2014 zu entnehmen. Zwar war auch die Fremde - jedenfalls bis zu ihrer Geburt - mittelbar vom Schutzzweck des Durchführungsaufschubes gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 erfasst. Allerdings war sie nicht Partei des Verfahrens, in dem das angefochtene Erkenntnis erging, sie war daher auch nicht Adressatin dieses Erkenntnisses und es ist demzufolge auch ihr gegenüber nicht erlassen worden. Sie kann daher aus der Nichtbeachtung des dort verfügten Durchführungsaufschubes unmittelbar keine eigenen subjektiven Rechte ableiten. Aus den mittelbaren Wirkungen dieser Anordnung allenfalls resultierende Ansprüche sind aber nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zielt und einen einseitigen Eingriff in subjektive Rechte des Betroffenen voraussetzt vergleiche VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069). Ähnliche Überlegungen gelten auch für die bekämpfte Zwangsmaßnahme selbst, war doch schon der ihr zugrunde liegende Abschiebeauftrag nur auf die Mutter der Fremden bezogen und es war auch nur diese (rechtlich) unmittelbar von der zwangsweisen Überstellung nach Kroatien betroffen; für die Fremde ergaben sich daraus nur mittelbar Konsequenzen vergleiche VwGH 27.1.2016, Ra 2015/10/0129). Auch das steht der Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde der bei der gegenständlichen Abschiebung ihrer Mutter nach Kroatien noch ungeborenen Fremden entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2018210003.J02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.