RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2018 GeschäftszahlRa 2018/21/0154 RechtssatzZur Verfolgung des Zahlungsbegehrens auf Ersatz dafür, dass Grundversorgungsleistungen faktisch nicht erbracht wurden, steht der Verwaltungsrechtsweg offen (so VfGH 15.10.2016, A 15/2015). Ein Antrag auf Erlassung eines entsprechenden Leistungsbescheides, dessen Grundlage nach Ansicht des VfGH § 3 Abs. 2 iVm. Abs. 6 OÖ GrundversorgungsG 2006 bildet, ist daher zulässig. Einer bescheidmäßigen Feststellung, dass für den fraglichen Zeitraum Grundversorgungsleistungen nach dem OÖ GrundversorgungsG 2006 zugestanden hätten, bedarf es nicht: Denn das ist ohnehin im Rahmen des erhobenen Leistungsbegehrens zu klären, und es ist kein schützenswertes rechtliches Interesse erkennbar, das Zustehen von Leistungen gesondert zum Gegenstand einer eigenen Feststellung zu machen. Das steht der Erhebung eines darauf abzielenden Feststellungsbegehrens entgegen. Zunächst sieht das OÖ GrundversorgungsG 2006 die Erlassung eines Feststellungsbescheides seit Inkrafttreten der Oö. Grundversorgungsgesetz-Novelle 2016 mit
- Oktober 2016 und der dabei erfolgten Neufassung des § 4 OÖ GrundversorgungsG 2006 - im gegenständlichen Verfahren sind mangels anderer Anhaltspunkte die jeweils aktuellen verfahrensrechtlichen Regelungen heranzuziehen - schon grundsätzlich nicht (mehr) vor. Im Übrigen handelt es sich bei einem Feststellungsbegehren aber um einen nur subsidiären Rechtsbehelf, der hinter einen - auch nur bloß möglichen - Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheides zurücktritt (sh. VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Nicht erbrachte Grundversorgung ist - auch außerhalb eines Ersatzanspruches und direkt auf die Erbringung von Grundversorgung gerichtet - im Wege eines Leistungsbegehrens geltend zu machen (vgl. VfGH 15.10.2016, A 15/2015; VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0119).Zur Verfolgung des Zahlungsbegehrens auf Ersatz dafür, dass Grundversorgungsleistungen faktisch nicht erbracht wurden, steht der Verwaltungsrechtsweg offen (so VfGH 15.10.2016, A 15 aus 2015,). Ein Antrag auf Erlassung eines entsprechenden Leistungsbescheides, dessen Grundlage nach Ansicht des VfGH Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, OÖ GrundversorgungsG 2006 bildet, ist daher zulässig. Einer bescheidmäßigen Feststellung, dass für den fraglichen Zeitraum Grundversorgungsleistungen nach dem OÖ GrundversorgungsG 2006 zugestanden hätten, bedarf es nicht: Denn das ist ohnehin im Rahmen des erhobenen Leistungsbegehrens zu klären, und es ist kein schützenswertes rechtliches Interesse erkennbar, das Zustehen von Leistungen gesondert zum Gegenstand einer eigenen Feststellung zu machen. Das steht der Erhebung eines darauf abzielenden Feststellungsbegehrens entgegen. Zunächst sieht das OÖ GrundversorgungsG 2006 die Erlassung eines Feststellungsbescheides seit Inkrafttreten der Oö. Grundversorgungsgesetz-Novelle 2016 mit
- Oktober 2016 und der dabei erfolgten Neufassung des Paragraph 4, OÖ GrundversorgungsG 2006 - im gegenständlichen Verfahren sind mangels anderer Anhaltspunkte die jeweils aktuellen verfahrensrechtlichen Regelungen heranzuziehen - schon grundsätzlich nicht (mehr) vor. Im Übrigen handelt es sich bei einem Feststellungsbegehren aber um einen nur subsidiären Rechtsbehelf, der hinter einen - auch nur bloß möglichen - Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheides zurücktritt (sh. VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Nicht erbrachte Grundversorgung ist - auch außerhalb eines Ersatzanspruches und direkt auf die Erbringung von Grundversorgung gerichtet - im Wege eines Leistungsbegehrens geltend zu machen vergleiche VfGH 15.10.2016, A 15 aus 2015,; VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0119). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210154.L01