RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2018 GeschäftszahlRa 2018/21/0154 RechtssatzDie Leistungen gemäß der Aufnahme-RL sind den Asylwerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer Antragstellung bedarf, zu gewähren (vgl. VfGH 15.10.2016, E 560/2016, VfSlg 20099/2016). Diese Leistungen - und damit die Grundversorgung nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz - müssen vorläufig ungeachtet der Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden, bis ein Bescheid ergeht, der den gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen verweigert, einschränkt oder entzieht (vgl. VfGH 15.10.2016, A 15/2015, und EuGH 27.2.2014, C-79/13, Saciri). Das bedeutet aber umgekehrt, dass die faktische Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen, bevor ein verweigernder, einschränkender oder entziehender Bescheid ergeht, rechtswidrig ist. Werden an sich vorgesehene Sachleistungen vorenthalten, lässt das das Entstehen von Geldleistungsansprüchen zu. Denn werden die "materiellen Aufnahmebedingungen" nicht als Sachleistung gewährt, so kann das nur so verstanden werden, dass die Behörde von der Option einer Gewährung von Grundversorgung "in Form von Geldleistungen" Gebrauch machen will (sh. EuGH 27.2.2014, C-79/13). Eine andere Sichtweise würde dem unionsrechtlich verbürgten Grundversorgungsanspruch in Verletzung des "effet utile"-Prinzips seine Wirksamkeit nehmen. Die Annahme, die Behörde hat für die Erbringung von Geldleistungen optiert, ist davon ausgehend in der Konstellation, dass die Asylwerberin zunächst erfolglos an die belBeh herangetreten ist, insbesondere eine geeignete Unterkunft zu gewähren, verbunden mit dem Begehren auf "unverzügliche Entscheidung", zwingend. Insoweit wurde auch der Anforderung des VfGH im Beschluss A 15/2015 Rechnung getragen, wonach der Asylwerber seinen Anspruch gegenüber der Verwaltung geltend machen (muss) und nicht zunächst hinnehmen (kann), dass ihm behaupteterweise zustehende Leistungen aus der Grundversorgung vorenthalten werden und (nur) im Nachhinein (Geld-)Ersatz begehren (kann). Hat der Asylwerber seinen Anspruch gegenüber der Verwaltung geltend gemacht, so steht einem Geldleistungsbegehren also auch nach der Ansicht des VfGH nichts im Weg und es kann dessen Geltendmachung nur nach Maßgabe des Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatzes eingeschränkt werden.Die Leistungen gemäß der Aufnahme-RL sind den Asylwerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer Antragstellung bedarf, zu gewähren vergleiche VfGH 15.10.2016, E 560 aus 2016,, VfSlg 20099 aus 2016,). Diese Leistungen - und damit die Grundversorgung nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz - müssen vorläufig ungeachtet der Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden, bis ein Bescheid ergeht, der den gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen verweigert, einschränkt oder entzieht vergleiche VfGH 15.10.2016, A 15 aus 2015,, und EuGH 27.2.2014, C-79/13, Saciri). Das bedeutet aber umgekehrt, dass die faktische Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen, bevor ein verweigernder, einschränkender oder entziehender Bescheid ergeht, rechtswidrig ist. Werden an sich vorgesehene Sachleistungen vorenthalten, lässt das das Entstehen von Geldleistungsansprüchen zu. Denn werden die "materiellen Aufnahmebedingungen" nicht als Sachleistung gewährt, so kann das nur so verstanden werden, dass die Behörde von der Option einer Gewährung von Grundversorgung "in Form von Geldleistungen" Gebrauch machen will (sh. EuGH 27.2.2014, C-79/13). Eine andere Sichtweise würde dem unionsrechtlich verbürgten Grundversorgungsanspruch in Verletzung des "effet utile"-Prinzips seine Wirksamkeit nehmen. Die Annahme, die Behörde hat für die Erbringung von Geldleistungen optiert, ist davon ausgehend in der Konstellation, dass die Asylwerberin zunächst erfolglos an die belBeh herangetreten ist, insbesondere eine geeignete Unterkunft zu gewähren, verbunden mit dem Begehren auf "unverzügliche Entscheidung", zwingend. Insoweit wurde auch der Anforderung des VfGH im Beschluss A 15 aus 2015, Rechnung getragen, wonach der Asylwerber seinen Anspruch gegenüber der Verwaltung geltend machen (muss) und nicht zunächst hinnehmen (kann), dass ihm behaupteterweise zustehende Leistungen aus der Grundversorgung vorenthalten werden und (nur) im Nachhinein (Geld-)Ersatz begehren (kann). Hat der Asylwerber seinen Anspruch gegenüber der Verwaltung geltend gemacht, so steht einem Geldleistungsbegehren also auch nach der Ansicht des VfGH nichts im Weg und es kann dessen Geltendmachung nur nach Maßgabe des Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatzes eingeschränkt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210154.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.