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{'item': 'Ra 2018/22/0045'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.08.2018 GeschäftszahlRa 2018/22/0045 RechtssatzDie Rückführungs-RL wurde in Österreich nicht rechtzeitig umgesetzt (Ende der Umsetzungsfrist war der

  1. Dezember 2010) und erlangte somit ab
  2. Dezember 2010 unmittelbare Geltung; die Umsetzung erfolgte innerstaatlich erst mit dem FrÄG 2011, das am
  3. Juli 2011 in Kraft trat. Die Rückführungs-RL ist ab
  4. Dezember 2010 auf Aufenthaltsverbote, die davor verhängt wurden, anzuwenden (vgl. EuGH 19.9.2013, Filev und Osmani, C-297/12). Gemäß Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz Rückführungs-RL kann ein fünf Jahre überschreitendes Einreiseverbot verhängt werden, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Da der Fremde zweimal wegen schwerer Verbrechen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, ist es auch nach der Rückführungs-RL zulässig, ein fünf Jahre überschreitendes Aufenthaltsverbot zu verhängen. Eine zulässige maximale Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes bzw. Einreiseverbotes ist der Richtlinie nicht zu entnehmen. Die Rückführungs-RL enthält auch keine Bestimmungen über das Wiederaufleben eines ursprünglich erteilten Aufenthaltstitels im Fall einer nachträglichen Behebung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Somit lässt sich aus der unmittelbaren Geltung der Rückführungs-RL weder ein automatisches Erlöschen des Aufenthaltsverbotes noch ein Wiederaufleben des ursprünglich erteilten Aufenthaltstitels ableiten.Die Rückführungs-RL wurde in Österreich nicht rechtzeitig umgesetzt (Ende der Umsetzungsfrist war der
  5. Dezember 2010) und erlangte somit ab
  6. Dezember 2010 unmittelbare Geltung; die Umsetzung erfolgte innerstaatlich erst mit dem FrÄG 2011, das am
  7. Juli 2011 in Kraft trat. Die Rückführungs-RL ist ab
  8. Dezember 2010 auf Aufenthaltsverbote, die davor verhängt wurden, anzuwenden vergleiche EuGH 19.9.2013, Filev und Osmani, C-297/12). Gemäß Artikel 11, Absatz 2, zweiter Satz Rückführungs-RL kann ein fünf Jahre überschreitendes Einreiseverbot verhängt werden, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Da der Fremde zweimal wegen schwerer Verbrechen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, ist es auch nach der Rückführungs-RL zulässig, ein fünf Jahre überschreitendes Aufenthaltsverbot zu verhängen. Eine zulässige maximale Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes bzw. Einreiseverbotes ist der Richtlinie nicht zu entnehmen. Die Rückführungs-RL enthält auch keine Bestimmungen über das Wiederaufleben eines ursprünglich erteilten Aufenthaltstitels im Fall einer nachträglichen Behebung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Somit lässt sich aus der unmittelbaren Geltung der Rückführungs-RL weder ein automatisches Erlöschen des Aufenthaltsverbotes noch ein Wiederaufleben des ursprünglich erteilten Aufenthaltstitels ableiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220045.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.