RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlRa 2018/22/0072 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2020/22/0003 E
- November 2020 RS 1 (hier nur die ersten drei Sätze) StammrechtssatzEin türkischer Staatsangehöriger, der sein Aufenthaltsrecht direkt aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ableitet, ist angesichts des uneingeschränkten Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung und des davon abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht daran gehindert, langfristig in Österreich ansässig zu sein. Er ist - im Unterschied zu einem aus Art. 6 Abs. 1 erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrecht - nicht an denselben Arbeitgeber oder den gleichen Beruf gebunden. Daraus ergibt sich, dass der Fremde mit Erfüllen der Voraussetzungen des dritten Spiegelstriches des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 als niedergelassen iSd. § 2 Abs. 2 NAG 2005 anzusehen ist (vgl. VwGH
- Juli 2020, Ro 2020/22/0004). Im Hinblick auf die durchgehende Beschäftigung des Fremden beim selben Arbeitgeber kommt ihm eine aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ableitbare Rechtsstellung zu. Er war somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses etwas über zwei Jahre und vier Monate als niedergelassen anzusehen. Gemäß § 45 Abs. 2 NAG 2005 ist (ua.) die Zeit eines Aufenthaltes auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist nach § 45 Abs. 1 NAG 2005 anzurechnen. Im Hinblick auf den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet auf Grund seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender" waren somit weitere drei Jahre und knapp drei Monate hinzuzurechnen. Der Fremde erfüllt somit das in § 45 Abs. 1 NAG 2005 enthaltene Erfordernis einer fünfjährigen ununterbrochenen Niederlassung.Ein türkischer Staatsangehöriger, der sein Aufenthaltsrecht direkt aus Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ableitet, ist angesichts des uneingeschränkten Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung und des davon abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht daran gehindert, langfristig in Österreich ansässig zu sein. Er ist - im Unterschied zu einem aus Artikel 6, Absatz eins, erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrecht - nicht an denselben Arbeitgeber oder den gleichen Beruf gebunden. Daraus ergibt sich, dass der Fremde mit Erfüllen der Voraussetzungen des dritten Spiegelstriches des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 als niedergelassen iSd. Paragraph 2, Absatz 2, NAG 2005 anzusehen ist vergleiche VwGH
- Juli 2020, Ro 2020/22/0004). Im Hinblick auf die durchgehende Beschäftigung des Fremden beim selben Arbeitgeber kommt ihm eine aus Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ableitbare Rechtsstellung zu. Er war somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses etwas über zwei Jahre und vier Monate als niedergelassen anzusehen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, NAG 2005 ist (ua.) die Zeit eines Aufenthaltes auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG 2005 anzurechnen. Im Hinblick auf den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet auf Grund seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender" waren somit weitere drei Jahre und knapp drei Monate hinzuzurechnen. Der Fremde erfüllt somit das in Paragraph 45, Absatz eins, NAG 2005 enthaltene Erfordernis einer fünfjährigen ununterbrochenen Niederlassung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220072.L05
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