RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2019 GeschäftszahlRa 2018/22/0264 RechtssatzDie Regelung des § 1 Abs. 3 Z 5 AufG 1992 sah vor, dass die Bewilligungspflicht bei der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes entfiel, wenn der Unterhalt von Künstlern durch Einkommen aus ihrer künstlerischen Tätigkeit gedeckt wurde "und" sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausübten. Eine "historische Intention" (wonach nur die Unterhaltsdeckung mit Einkünften aus anderen Erwerbstätigkeiten - nicht aber mit finanziellen Mitteln aus anderen Bezugsquellen - ausgeschlossen werden sollte) ließ sich schon dieser Bestimmung nicht ausdrücklich entnehmen. Seit der Regelung des § 19 Abs. 2 Z 2 FrG 1997 und auch im nunmehr maßgeblichen § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 (davor fand sich die Regelung in § 61 Abs. 1 Z 2 NAG 2005) wird nicht mehr darauf abgestellt, dass andere Erwerbstätigkeiten untersagt sind. Diesen Regelungen kann daher auch keine Differenzierung dahingehend entnommen werden, dass Einkünfte, die nicht aus künstlerischer Tätigkeit bezogen werden, dann für die Unterhaltsdeckung iSd § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 herangezogen werden können, wenn sie nicht aus einer Erwerbstätigkeit, sondern aus anderen Bezugsquellen (wie etwa aus Mieteinnahmen) stammen (vgl. VwGH 6.8.2009, 2008/22/0639). Aus dem Umstand, dass in den Erläuterungen zum FrG 1997 (RV 685 BlgNR
- GP, 67) der Entfall des letzten Halbsatzes (und damit der Bezugnahme auf andere Erwerbstätigkeiten) nicht erläutert wurde, lässt sich im Hinblick auf den klaren Wortlaut nichts Gegenteiliges ableiten.Die Regelung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, AufG 1992 sah vor, dass die Bewilligungspflicht bei der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes entfiel, wenn der Unterhalt von Künstlern durch Einkommen aus ihrer künstlerischen Tätigkeit gedeckt wurde "und" sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausübten. Eine "historische Intention" (wonach nur die Unterhaltsdeckung mit Einkünften aus anderen Erwerbstätigkeiten - nicht aber mit finanziellen Mitteln aus anderen Bezugsquellen - ausgeschlossen werden sollte) ließ sich schon dieser Bestimmung nicht ausdrücklich entnehmen. Seit der Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1997 und auch im nunmehr maßgeblichen Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 (davor fand sich die Regelung in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005) wird nicht mehr darauf abgestellt, dass andere Erwerbstätigkeiten untersagt sind. Diesen Regelungen kann daher auch keine Differenzierung dahingehend entnommen werden, dass Einkünfte, die nicht aus künstlerischer Tätigkeit bezogen werden, dann für die Unterhaltsdeckung iSd Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 herangezogen werden können, wenn sie nicht aus einer Erwerbstätigkeit, sondern aus anderen Bezugsquellen (wie etwa aus Mieteinnahmen) stammen vergleiche VwGH 6.8.2009, 2008/22/0639). Aus dem Umstand, dass in den Erläuterungen zum FrG 1997 Regierungsvorlage 685 BlgNR
- GP, 67) der Entfall des letzten Halbsatzes (und damit der Bezugnahme auf andere Erwerbstätigkeiten) nicht erläutert wurde, lässt sich im Hinblick auf den klaren Wortlaut nichts Gegenteiliges ableiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220264.L01