RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.2019 GeschäftszahlRa 2018/22/0288 RechtssatzIn den Fällen, in denen ein Antrag vor Inkrafttreten des NAG 2005 zulässigerweise im Inland gestellt worden ist, muss der Antragsteller nach Inkrafttreten des NAG 2005 das Bundesgebiet verlassen, weil die Entscheidung nach § 21 Abs. 1 NAG 2005 im Ausland abzuwarten ist (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0072; 26.6.2012, 2008/22/0228). Ähnliches gilt, wenn ein Fremder nach einer Scheidung der Ehe oder nach dem Tod des österreichischen Ehegatten nicht mehr berechtigt ist, die Entscheidung über seinen Antrag im Inland abzuwarten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/22/0052; 22.9.2009, 2008/22/0766). Daraus ergibt sich, dass im Laufe eines anhängigen Verfahrens eintretende Rechtsänderungen oder (vom Fremden nicht beeinflussbare) Änderungen im Faktischen dazu führen können, dass die Zulässigkeit des Abwartens der Entscheidung im Inland wegfällt und der Fremde ausreisen muss, um der Verpflichtung zum Abwarten der Entscheidung im Ausland nachzukommen. Umgekehrt lassen weder der Wortlaut des § 21 Abs. 1 NAG 2005 noch die Erläuterungen dazu zwingende Rückschlüsse darauf zu, dass die darin normierte Verpflichtung nur bis zur erstmaligen Entscheidung über einen Antrag gilt und in einem - nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den VwGH notwendig gewordenen - fortgesetzten Verfahren nicht mehr maßgeblich sein soll. Zwar kann einem Fremden - ungeachtet der ex tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH - nicht vorgehalten werden, dass er sich bis zur Aufhebung der den Aufenthaltstitel erteilenden Entscheidung im Inland aufgehalten hat, weil er bis zu diesem Zeitpunkt auf den Bestand des rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitels vertrauen durfte. Nach Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH wird infolge des dann wiederum unerledigten Antrages die Verpflichtung zum Abwarten der Entscheidung im Ausland - so die Inlandsantragstellung nicht ausnahmsweise zulässig bzw. der Inlandsaufenthalt aus anderen Gründen rechtmäßig ist - wieder schlagend.In den Fällen, in denen ein Antrag vor Inkrafttreten des NAG 2005 zulässigerweise im Inland gestellt worden ist, muss der Antragsteller nach Inkrafttreten des NAG 2005 das Bundesgebiet verlassen, weil die Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005 im Ausland abzuwarten ist vergleiche VwGH 11.11.2013, 2013/22/0072; 26.6.2012, 2008/22/0228). Ähnliches gilt, wenn ein Fremder nach einer Scheidung der Ehe oder nach dem Tod des österreichischen Ehegatten nicht mehr berechtigt ist, die Entscheidung über seinen Antrag im Inland abzuwarten vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/22/0052; 22.9.2009, 2008/22/0766). Daraus ergibt sich, dass im Laufe eines anhängigen Verfahrens eintretende Rechtsänderungen oder (vom Fremden nicht beeinflussbare) Änderungen im Faktischen dazu führen können, dass die Zulässigkeit des Abwartens der Entscheidung im Inland wegfällt und der Fremde ausreisen muss, um der Verpflichtung zum Abwarten der Entscheidung im Ausland nachzukommen. Umgekehrt lassen weder der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005 noch die Erläuterungen dazu zwingende Rückschlüsse darauf zu, dass die darin normierte Verpflichtung nur bis zur erstmaligen Entscheidung über einen Antrag gilt und in einem - nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den VwGH notwendig gewordenen - fortgesetzten Verfahren nicht mehr maßgeblich sein soll. Zwar kann einem Fremden - ungeachtet der ex tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH - nicht vorgehalten werden, dass er sich bis zur Aufhebung der den Aufenthaltstitel erteilenden Entscheidung im Inland aufgehalten hat, weil er bis zu diesem Zeitpunkt auf den Bestand des rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitels vertrauen durfte. Nach Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH wird infolge des dann wiederum unerledigten Antrages die Verpflichtung zum Abwarten der Entscheidung im Ausland - so die Inlandsantragstellung nicht ausnahmsweise zulässig bzw. der Inlandsaufenthalt aus anderen Gründen rechtmäßig ist - wieder schlagend. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220288.L03
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