RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2019 GeschäftszahlRo 2019/01/0006 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2012/01/0078 E
- März 2014 RS 1 (hier Assistenzleistungen der Organe des öffentlichen Sicherheisdienstes nach § 110 Abs. 4
- Satz AußStrG)(hier Assistenzleistungen der Organe des öffentlichen Sicherheisdienstes nach Paragraph 110, Absatz 4,
- Satz AußStrG) StammrechtssatzDie Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO stellt eine Tätigkeit im Rahmen der "Gerichtspolizei im engeren Sinn" dar, die der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist; die zu setzenden Akte sind als solche "richterlicher Hilfsorgane" oder als "abgeleitete richterliche Akte" zu qualifizieren. Diese Hilfstätigkeiten haben ihre Rechtsgrundlage im richterlichen Befehl und sind seine Vollstreckung, ohne dass dabei den Sicherheitsorganen ein Konkretisierungsraum zukommt. Diese Zuordnung gilt so lange, als sich diese Handlungen im Ermächtigungsrahmen bewegen, der durch den richterlichen Befehl abgesteckt wird. Dies gilt deshalb, weil in diesen Fällen die Verwaltungsorgane den zu setzenden Akt ohne persönlichen Entscheidungsspielraum durchzuführen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1999, Zl. 99/01/0120, VwSlg 15242 A/1999, mwH; vgl. dazu, dass das Vorgehen eines Vollstreckungsbeamten im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Maßnahme im Bereich der Gerichtsbarkeit darstellt, auch die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 1989, VfSlg. 12.177, vom
- September 1986, VfSlg. 11.010, vom
- November 1983, VfSlg. 9865, vom
- Oktober 1980, VfSlg. 8922, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 1985, VfSlg. 10.378).Die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO stellt eine Tätigkeit im Rahmen der "Gerichtspolizei im engeren Sinn" dar, die der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist; die zu setzenden Akte sind als solche "richterlicher Hilfsorgane" oder als "abgeleitete richterliche Akte" zu qualifizieren. Diese Hilfstätigkeiten haben ihre Rechtsgrundlage im richterlichen Befehl und sind seine Vollstreckung, ohne dass dabei den Sicherheitsorganen ein Konkretisierungsraum zukommt. Diese Zuordnung gilt so lange, als sich diese Handlungen im Ermächtigungsrahmen bewegen, der durch den richterlichen Befehl abgesteckt wird. Dies gilt deshalb, weil in diesen Fällen die Verwaltungsorgane den zu setzenden Akt ohne persönlichen Entscheidungsspielraum durchzuführen haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1999, Zl. 99/01/0120, VwSlg 15242 A/1999, mwH; vergleiche dazu, dass das Vorgehen eines Vollstreckungsbeamten im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Maßnahme im Bereich der Gerichtsbarkeit darstellt, auch die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 1989, VfSlg. 12.177, vom
- September 1986, VfSlg. 11.010, vom
- November 1983, VfSlg. 9865, vom
- Oktober 1980, VfSlg. 8922, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 1985, VfSlg. 10.378). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2019010006.J01
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