RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2019 GeschäftszahlRo 2019/01/0010 RechtssatzIm vorliegenden Fall hat die Behörde zutreffend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gewählt. Bei dieser ist die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die von der Großmutter der Einbürgerungswerberin bezogene Sozialhilfe zweifellos allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zugutegekommen sei, da sich die Belastungen für den Lebensunterhalt anteilig verringerten. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt lebten, auch die notwendigen Aufwendungen für Wohnen und Haushalt gemeinschaftlich aufbrächten. Diese Sichtweise findet ihre Grundlage im Gesetz, weil gemäß § 10 Abs. 5 dritter Satz StbG feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen, insbesondere etwa durch Mietbelastungen, geschmälert werden und sich daher notwendig jede Minderung dieser Aufwendungen positiv auf die nachzuweisenden Einkünfte auswirkt. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der "Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen" unabhängig von der den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechenden durchschnittlichen Höhe der Einkünfte zu sehen ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085). Daher legt eine gemeinsame Haushaltsführung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahe, dass die von der Großmutter der Einbürgerungswerberin bezogene Sozialhilfe auch der Einbürgerungswerberin zugutekommt. In einem solchen Fall obliegt es der Einbürgerungswerberin, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht diese Annahme zu widerlegen (vgl. zur Mitwirkungspflicht im Verleihungsverfahrens nach § 4 StbG VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN).Im vorliegenden Fall hat die Behörde zutreffend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gewählt. Bei dieser ist die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die von der Großmutter der Einbürgerungswerberin bezogene Sozialhilfe zweifellos allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zugutegekommen sei, da sich die Belastungen für den Lebensunterhalt anteilig verringerten. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt lebten, auch die notwendigen Aufwendungen für Wohnen und Haushalt gemeinschaftlich aufbrächten. Diese Sichtweise findet ihre Grundlage im Gesetz, weil gemäß Paragraph 10, Absatz 5, dritter Satz StbG feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen, insbesondere etwa durch Mietbelastungen, geschmälert werden und sich daher notwendig jede Minderung dieser Aufwendungen positiv auf die nachzuweisenden Einkünfte auswirkt. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der "Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen" unabhängig von der den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechenden durchschnittlichen Höhe der Einkünfte zu sehen ist vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085). Daher legt eine gemeinsame Haushaltsführung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahe, dass die von der Großmutter der Einbürgerungswerberin bezogene Sozialhilfe auch der Einbürgerungswerberin zugutekommt. In einem solchen Fall obliegt es der Einbürgerungswerberin, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht diese Annahme zu widerlegen vergleiche zur Mitwirkungspflicht im Verleihungsverfahrens nach Paragraph 4, StbG VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2019010010.J13
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