RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2020 GeschäftszahlRo 2019/01/0014 Rechtssatz§ 7 Abs. 2a AsylG 2005 normiert die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ("wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist") jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Auch hier stellt der Gesetzgeber wie in § 9 AsylG 2005 auf das Aberkennungsverfahren an sich ab (arg.: "ein Verfahren zur Aberkennung"; vgl. auch die Erläuterungen zur Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, in RV 996 BlgNR
- GP, 3, wonach "diese Neuregelungen bedeuten, dass vom Bundesamt systematisch zu prüfen ist, ob im Einzelfall Gründe für die Aberkennung des Status vorliegen, da gegebenenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten ist" und "bei Vorliegen von Aberkennungsgründen ... ein Aberkennungsverfahren wie bisher jederzeit einzuleiten" ist). Daher ist die nach § 7 AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Dementsprechend ist die "Sache" des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Es ist dem VwG daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen.Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 normiert die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ("wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist") jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Auch hier stellt der Gesetzgeber wie in Paragraph 9, AsylG 2005 auf das Aberkennungsverfahren an sich ab (arg.: "ein Verfahren zur Aberkennung"; vergleiche auch die Erläuterungen zur Änderung des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, in Regierungsvorlage 996 BlgNR
- GP, 3, wonach "diese Neuregelungen bedeuten, dass vom Bundesamt systematisch zu prüfen ist, ob im Einzelfall Gründe für die Aberkennung des Status vorliegen, da gegebenenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten ist" und "bei Vorliegen von Aberkennungsgründen ... ein Aberkennungsverfahren wie bisher jederzeit einzuleiten" ist). Daher ist die nach Paragraph 7, AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Dementsprechend ist die "Sache" des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Es ist dem VwG daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu prüfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010014.J04