RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2020 GeschäftszahlRo 2019/01/0014 RechtssatzNach der Rechtsprechung des EuGH "ergibt sich aus den Erwägungsgründen 4, 23 und 24 der Richtlinie 2011/95, dass das Genfer Abkommen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und über deren Inhalt erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Abkommens auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 dieses Abkommens zu leiten" (vgl. EuGH 14.5.2019, M gegen Ministerstvo vnitra (C-391/16) und X (C-77/17), X (C-78/17) gegen Commissaire general aux refugies et aux apatrides, Rn. 81). Die Bestimmungen der Statusrichtlinie sind "daher im Licht ihrer allgemeinen Systematik und ihres Zwecks unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der in Art. 78 Abs. 1 AEUV angesprochenen anderen einschlägigen Verträge auszulegen" (vgl. EuGH 13.9.2018, C-369/17, Ahmed, Rn. 41, mwN auf die Rechtsprechung des EuGH). Dies gilt entsprechend auch für die mit Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wortidente Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 lit. e der Statusrichtlinie (2011/95/EU) - unverändert übernommen von der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG (vgl. EuGH 2.3.2010, C-175/08 ua, Abdulla ua, Rn. 53)Nach der Rechtsprechung des EuGH "ergibt sich aus den Erwägungsgründen 4, 23 und 24 der Richtlinie 2011/95, dass das Genfer Abkommen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und über deren Inhalt erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Abkommens auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel eins, dieses Abkommens zu leiten" vergleiche EuGH 14.5.2019, M gegen Ministerstvo vnitra (C-391/16) und römisch zehn (C-77/17), römisch zehn (C-78/17) gegen Commissaire general aux refugies et aux apatrides, Rn. 81). Die Bestimmungen der Statusrichtlinie sind "daher im Licht ihrer allgemeinen Systematik und ihres Zwecks unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der in Artikel 78, Absatz eins, AEUV angesprochenen anderen einschlägigen Verträge auszulegen" vergleiche EuGH 13.9.2018, C-369/17, Ahmed, Rn. 41, mwN auf die Rechtsprechung des EuGH). Dies gilt entsprechend auch für die mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK wortidente Bestimmung des Artikel 11, Absatz eins, Litera e, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) - unverändert übernommen von der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG vergleiche EuGH 2.3.2010, C-175/08 ua, Abdulla ua, Rn. 53) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010014.J09
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