RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2020 GeschäftszahlRo 2019/01/0014 RechtssatzDer EuGH hat in seiner Rechtsprechung betont, "dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95 widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen" (EuGH 23.5.2019, C-720/17, Bilali, Rn. 44). Daran anschließend hat der EuGH zur Änderung der Umstände nach Art. 16 der Statusrichtlinie festgehalten: "Zwar ergibt sich eine solche Änderung im Allgemeinen daraus, dass sich die tatsächlichen Umstände im Drittland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind, jedoch sieht zum einen Art. 16 der Richtlinie 2011/95 nicht ausdrücklich vor, dass sein Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist, und zum anderen kann eine Änderung des Kenntnisstands des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, dass Letztere einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 dieser Richtlinie erleidet, im Licht der neuen Informationen, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint" (vgl. EuGH 23.5.2019, C-720/17, Bilali, Rn. 49, mwN; dem folgend VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 100). Dabei betont der EuGH, "dass diese Auslegung durch eine Betrachtung der Richtlinie 2011/95 im Licht der Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt wird" (vgl. EuGH 23.5.2019, C-720/17, Bilali, Rn. 53)." Auch zu Art. 11 Abs. 1 lit. e der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG - Statusrichtlinie aF) hat der EuGH festgehalten, ein "solches Erlöschen impliziert (...), dass durch die Änderung der Umstände die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling führten, beseitigt worden sind" (vgl. EuGH 2.3.2010, C-175/08 ua, Abdulla ua, Rn. 69).Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung betont, "dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95 widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen" (EuGH 23.5.2019, C-720/17, Bilali, Rn. 44). Daran anschließend hat der EuGH zur Änderung der Umstände nach Artikel 16, der Statusrichtlinie festgehalten: "Zwar ergibt sich eine solche Änderung im Allgemeinen daraus, dass sich die tatsächlichen Umstände im Drittland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind, jedoch sieht zum einen Artikel 16, der Richtlinie 2011/95 nicht ausdrücklich vor, dass sein Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist, und zum anderen kann eine Änderung des Kenntnisstands des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, dass Letztere einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, dieser Richtlinie erleidet, im Licht der neuen Informationen, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint" vergleiche EuGH 23.5.2019, C-720/17, Bilali, Rn. 49, mwN; dem folgend VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 100). Dabei betont der EuGH, "dass diese Auslegung durch eine Betrachtung der Richtlinie 2011/95 im Licht der Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt wird" vergleiche EuGH 23.5.2019, C-720/17, Bilali, Rn. 53)." Auch zu Artikel 11, Absatz eins, Litera e, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG - Statusrichtlinie aF) hat der EuGH festgehalten, ein "solches Erlöschen impliziert (...), dass durch die Änderung der Umstände die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling führten, beseitigt worden sind" vergleiche EuGH 2.3.2010, C-175/08 ua, Abdulla ua, Rn. 69). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010014.J10
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