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{'item': 'Ro 2019/01/0015'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlRo 2019/01/0015 RechtssatzNach der die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. Juli 2012, C-278/12, PPU Adil; sowie

Art. 23Buchst.

a der Verordnung (EU) 2016/399) nur dann untersagt, wenn sie die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben. Die Regelung des § 35 Abs. 1 Z 6 SPG ist vor dem Hintergrund der Anforderungen des Unionsrechts und der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 20 und Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (

Art. 22und Art.

23 der Verordnung (EU) 2016/399 - Schengener Grenzkodex) dahin auszulegen, dass keine systemisch, die Identität jeder Person erfassende Kontrolle durchgeführt werden darf, jedoch Kontrollen um zu überprüfen, ob die zur Kontrolle angehaltenen Personen die in diesen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllen, wenn diese Kontrollen auf allgemeinen Informationen und Erfahrungen im Zusammenhang mit dem illegalen Aufenthalt von Personen an den Orten der Kontrollen beruhen, wenn sie in begrenztem Umfang auch zu dem Zweck durchgeführt werden, solche allgemeinen Informationen und Daten über die Erfahrung in diesem Bereich zu erlangen, und wenn ihre Durchführung bestimmten Beschränkungen insbesondere hinsichtlich ihrer Intensität und Häufigkeit unterliegt. Insoweit greift der Hinweis im Zulässigkeitsvorbringen, es bestehe in Österreich keine allgemeine Ausweispflicht, zu kurz (vgl. zu alldem VwGH 25.2.2014, 2012/01/0149).Nach der die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. Juli 2012, C-278/12, PPU Adil; sowie vom 22. Juni 2010, C-188, 189/10, Melki und Abdeli) berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einem ähnlich gelagerten Fall einer Maßnahmenbeschwerde gegen eine auf Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, SPG gestützte Identitätsfeststellung eines Fahrgasts eines oftmals als Anschlusszug für Züge von der Staatsgrenze dienenden Reisezuges sind Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats nach Artikel 21, Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, (

Artikel 23, Buchst.

a der Verordnung (EU) 2016/399) nur dann untersagt, wenn sie die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben. Die Regelung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, SPG ist vor dem Hintergrund der Anforderungen des Unionsrechts und der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 20 und Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, (

Artikel 22

und Artikel 23, der Verordnung (EU) 2016/399 - Schengener Grenzkodex) dahin auszulegen, dass keine systemisch, die Identität jeder Person erfassende Kontrolle durchgeführt werden darf, jedoch Kontrollen um zu überprüfen, ob die zur Kontrolle angehaltenen Personen die in diesen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllen, wenn diese Kontrollen auf allgemeinen Informationen und Erfahrungen im Zusammenhang mit dem illegalen Aufenthalt von Personen an den Orten der Kontrollen beruhen, wenn sie in begrenztem Umfang auch zu dem Zweck durchgeführt werden, solche allgemeinen Informationen und Daten über die Erfahrung in diesem Bereich zu erlangen, und wenn ihre Durchführung bestimmten Beschränkungen insbesondere hinsichtlich ihrer Intensität und Häufigkeit unterliegt. Insoweit greift der Hinweis im Zulässigkeitsvorbringen, es bestehe in Österreich keine allgemeine Ausweispflicht, zu kurz vergleiche zu alldem VwGH 25.2.2014, 2012/01/0149). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2019010015.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.