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{'item': 'Ro 2019/01/0015'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlRo 2019/01/0015 RechtssatzVoraussetzung für eine Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 SPG ist die Annahme, dass die zu identifizierende Person "im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten" hat oder sie überschreiten werde. Die Annahme, dass eine Überschreitung der Binnengrenze erfolgt ist oder noch erfolgen wird, ist aus den Umständen des Antreffens der Person abzuleiten (vgl. Pürstl/Zirnsack, SPG2

(2011), Anm. 26 zu § 35). Der Begriff "Umstände" in § 35 Abs. 1 Z 6 SPG zielt auf eine Beurteilung der jeweils vorliegenden konkreten Situation ab (vgl. RV 1479 20. GP, 16, zur Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 1999). Solche Umstände sind unter anderem typische Reiserouten (vgl. VwGH 25.2.2014, 2012/01/0149; idZ auch Hauer/Keplinger, SPG4, Anm. 13 zu § 35). Ob solche Umstände vorliegen, ist auf Grund einer ex-ante Betrachtung nach den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. VwGH 16.9.1999, 99/01/0182, zum Vorliegen "bestimmter Tatsachen" iSd § 35 Abs. 1 Z 1 SPG; sowie zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Dass ein Betroffener einen Inlandszug benützt, steht der Annahme, er habe die Binnengrenze im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung überschritten, nicht entgegen, sofern es sich typischerweise um einen als Anschlusszug für Züge von der Staatsgrenze handelt, und der Zug daher dem internationalen Durchzugsverkehr zuzurechnen ist (vgl. wiederum VwGH 25.2.2014, 2012/01/0149). Nach Maßgabe dieser Grundsätze der Rechtsprechung begegnet vorliegend die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Betroffene habe als Fahrgast eines Zuges von Salzburg nach Wien, der typischerweise als Anschlusszug für Züge aus dem Nachbarland dient, im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten, keine Bedenken. Die mündliche Mitteilung des Betroffenen gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten, er habe keine Grenze überschritten und fahre lediglich von Neumarkt nach Wien, steht dem ebenso wenig zwingend entgegen wie das - vorliegend erst nach erfolgloser Durchsuchung des Gepäcks und der Oberbekleidung des Betroffenen sowie nach Androhung der Festnahme erfolgte - Vorweisen eines gültigen Fahrausweises mit daraus ersichtlichem Fahrtantritt nicht vom Startbahnhof weg.Voraussetzung für eine Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, SPG ist die Annahme, dass die zu identifizierende Person "im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten" hat oder sie überschreiten werde. Die Annahme, dass eine Überschreitung der Binnengrenze erfolgt ist oder noch erfolgen wird, ist aus den Umständen des Antreffens der Person abzuleiten vergleiche Pürstl/Zirnsack, SPG2
(2011), Anmerkung 26 zu Paragraph 35,). Der Begriff "Umstände" in Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, SPG zielt auf eine Beurteilung der jeweils vorliegenden konkreten Situation ab vergleiche Regierungsvorlage 1479 20. GP, 16, zur Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 1999). Solche Umstände sind unter anderem typische Reiserouten vergleiche VwGH 25.2.2014, 2012/01/0149; idZ auch Hauer/Keplinger, SPG4, Anmerkung 13 zu Paragraph 35,). Ob solche Umstände vorliegen, ist auf Grund einer ex-ante Betrachtung nach den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen vergleiche VwGH 16.9.1999, 99/01/0182, zum Vorliegen "bestimmter Tatsachen" iSd Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG; sowie zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Dass ein Betroffener einen Inlandszug benützt, steht der Annahme, er habe die Binnengrenze im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung überschritten, nicht entgegen, sofern es sich typischerweise um einen als Anschlusszug für Züge von der Staatsgrenze handelt, und der Zug daher dem internationalen Durchzugsverkehr zuzurechnen ist vergleiche wiederum VwGH 25.2.2014, 2012/01/0149). Nach Maßgabe dieser Grundsätze der Rechtsprechung begegnet vorliegend die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Betroffene habe als Fahrgast eines Zuges von Salzburg nach Wien, der typischerweise als Anschlusszug für Züge aus dem Nachbarland dient, im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten, keine Bedenken. Die mündliche Mitteilung des Betroffenen gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten, er habe keine Grenze überschritten und fahre lediglich von Neumarkt nach Wien, steht dem ebenso wenig zwingend entgegen wie das - vorliegend erst nach erfolgloser Durchsuchung des Gepäcks und der Oberbekleidung des Betroffenen sowie nach Androhung der Festnahme erfolgte - Vorweisen eines gültigen Fahrausweises mit daraus ersichtlichem Fahrtantritt nicht vom Startbahnhof weg. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2019010015.J03

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