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{'item': 'Ra 2019/01/0117'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.05.2019 GeschäftszahlRa 2019/01/0117 RechtssatzStattgebung - Staatsbürgerschaft - Mit den Bescheiden der Salzburger Landesregierung wurde gemäß § 42 Abs. 3 StbG 1985 festgestellt, dass die Revisionswerber die durch Verleihung mit Wirkung jeweils vom

  1. Dezember 1998 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft "aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs. 1 StbG jedenfalls" am
  2. November 2015 verloren haben. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit den angefochtenen Beschlüssen als verspätet zurück. Gegen diese Beschlüsse richten sich die beiden Revisionen jeweils verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung. Diese Anträge werden damit begründet, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft existenzbedrohende Konsequenzen und zwar ein unsicheres Aufenthaltsrecht in Österreich sowie die Staatenlosigkeit zur Folge habe. Die den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschlüssen zugrundeliegenden Feststellungsbescheiden sind insofern einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 erster Satz zugänglich, als sie jeweils bindend über die Frage des Verlustes und des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft absprechen und damit - sollte jeweils der Verlust im Jahr 1998 nicht eingetreten sein - für die Revisionswerber einen Rechtsverlust mit sich bringen, der mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH 24.2.2011, AW 2010/01/0013, mwN).Stattgebung - Staatsbürgerschaft - Mit den Bescheiden der Salzburger Landesregierung wurde gemäß Paragraph 42, Absatz 3, StbG 1985 festgestellt, dass die Revisionswerber die durch Verleihung mit Wirkung jeweils vom
  3. Dezember 1998 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft "aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG jedenfalls" am
  4. November 2015 verloren haben. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit den angefochtenen Beschlüssen als verspätet zurück. Gegen diese Beschlüsse richten sich die beiden Revisionen jeweils verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung. Diese Anträge werden damit begründet, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft existenzbedrohende Konsequenzen und zwar ein unsicheres Aufenthaltsrecht in Österreich sowie die Staatenlosigkeit zur Folge habe. Die den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschlüssen zugrundeliegenden Feststellungsbescheiden sind insofern einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz zugänglich, als sie jeweils bindend über die Frage des Verlustes und des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft absprechen und damit - sollte jeweils der Verlust im Jahr 1998 nicht eingetreten sein - für die Revisionswerber einen Rechtsverlust mit sich bringen, der mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre vergleiche VwGH 24.2.2011, AW 2010/01/0013, mwN). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/01/0118 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010117.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.