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{'item': 'Ra 2019/01/0117'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.2020 GeschäftszahlRa 2019/01/0117 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/01/0118 RechtssatzNach dem Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juni 2015, Ro 2014/07/0107, greift eine Beurteilung der "Rechtzeitigkeit" iSd § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG, die sich allein daran orientiert, ob noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verbleibt, zu kurz. Es ist auch zu beurteilen, ob dem Empfänger noch jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels (hier: einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht) zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Erlangt der Empfänger erst später die Möglichkeit, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, erfolgt die Kenntnisnahme nicht rechtzeitig. Dies ist bei einer Behebung der hinterlegten Sendung erst 8 Tage nach Beginn der Abholfrist der Fall. Vorliegend konnten die Empfänger nach ihrer Rückkehr an die Abgabestelle frühestens erst zehn Tage nach Beginn der Abholfrist die angefochtenen Bescheide beheben, weshalb den Empfängern umso weniger jener Zeitraum zur Ausführung einer Beschwerde zur Verfügung stand, der ihnen auch im Falle einer Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre, und ihnen die wahrzunehmende vierwöchige Beschwerdefrist keinesfalls ungekürzt zur Verfügung stand. Die Empfänger haben somit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt.Nach dem Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juni 2015, Ro 2014/07/0107, greift eine Beurteilung der "Rechtzeitigkeit" iSd Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG, die sich allein daran orientiert, ob noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verbleibt, zu kurz. Es ist auch zu beurteilen, ob dem Empfänger noch jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels (hier: einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht) zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Erlangt der Empfänger erst später die Möglichkeit, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, erfolgt die Kenntnisnahme nicht rechtzeitig. Dies ist bei einer Behebung der hinterlegten Sendung erst 8 Tage nach Beginn der Abholfrist der Fall. Vorliegend konnten die Empfänger nach ihrer Rückkehr an die Abgabestelle frühestens erst zehn Tage nach Beginn der Abholfrist die angefochtenen Bescheide beheben, weshalb den Empfängern umso weniger jener Zeitraum zur Ausführung einer Beschwerde zur Verfügung stand, der ihnen auch im Falle einer Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre, und ihnen die wahrzunehmende vierwöchige Beschwerdefrist keinesfalls ungekürzt zur Verfügung stand. Die Empfänger haben somit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010117.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.