RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2021 GeschäftszahlRa 2019/01/0138 RechtssatzAngesichts des klaren Wortlautes von § 10 Abs. 5 erster Satz StbG, auf den § 17 Abs. 1 StbG (u.a.) für Erstreckungswerber verweist, besteht keine Grundlage dafür, den Durchrechnungszeitraum von 36 Monaten für die Ermittlung des Haushaltseinkommens für minderjährige Erstreckungswerber durch einschränkende Interpretation zu verkürzen, auch wenn bei der Erstreckung der Staatsbürgerschaft keine Mindestaufenthaltsdauer vorausgesetzt wird (§ 10 Abs. 1 Z1 iVm § 17 Abs. 1 StbG): Für diese Auslegung spricht auch das in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführte Ziel der Regelung des § 10 Abs. 5 StbG. Zu diesem hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(
- en)bestreiten kann. Daher erfordert die Annahme eines "hinreichend gesicherten Lebensunterhalts" eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung (vgl. VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010, mwN). Diese Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung wird durch die Einhaltung des in § 10 Abs. 5 StbG vorgeschriebenen Durchrechnungszeitraums sichergestellt. Zwar hat der Gesetzgeber das Regelungsziel des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG relativiert, indem die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können und dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nicht entgegen steht. Jedoch lässt der Gesetzgeber nicht erkennen, dass er vom grundsätzlichen Regelungsziel des § 10 Abs. 5 StbG abgehen wollte. Vielmehr wird nach wie vor gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG eine Prognose vorzunehmen sein, ob der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(
- en)bestreiten kann. Eine solche Prognose wird nur dann verlässlich sein, wenn sie eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen erlaubt (vgl. zu allem VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010, mwN). Eine derartig verlässliche Prognose wird (auch) durch den in § 10 Abs. 5 StbG vorgeschriebenen Durchrechnungszeitraum ermöglicht.Angesichts des klaren Wortlautes von Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz StbG, auf den Paragraph 17, Absatz eins, StbG (u.a.) für Erstreckungswerber verweist, besteht keine Grundlage dafür, den Durchrechnungszeitraum von 36 Monaten für die Ermittlung des Haushaltseinkommens für minderjährige Erstreckungswerber durch einschränkende Interpretation zu verkürzen, auch wenn bei der Erstreckung der Staatsbürgerschaft keine Mindestaufenthaltsdauer vorausgesetzt wird (Paragraph 10, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, StbG): Für diese Auslegung spricht auch das in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführte Ziel der Regelung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG. Zu diesem hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(
- en)bestreiten kann. Daher erfordert die Annahme eines "hinreichend gesicherten Lebensunterhalts" eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung vergleiche VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010, mwN). Diese Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung wird durch die Einhaltung des in Paragraph 10, Absatz 5, StbG vorgeschriebenen Durchrechnungszeitraums sichergestellt. Zwar hat der Gesetzgeber das Regelungsziel des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG relativiert, indem die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können und dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nicht entgegen steht. Jedoch lässt der Gesetzgeber nicht erkennen, dass er vom grundsätzlichen Regelungsziel des Paragraph 10, Absatz 5, StbG abgehen wollte. Vielmehr wird nach wie vor gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG eine Prognose vorzunehmen sein, ob der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(
- en)bestreiten kann. Eine solche Prognose wird nur dann verlässlich sein, wenn sie eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen erlaubt vergleiche zu allem VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010, mwN). Eine derartig verlässliche Prognose wird (auch) durch den in Paragraph 10, Absatz 5, StbG vorgeschriebenen Durchrechnungszeitraum ermöglicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010138.L10