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{'item': 'Ra 2019/01/0358'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2020 GeschäftszahlRa 2019/01/0358 RechtssatzBei der Prüfung, ob ein ausländischer Namensbestandteil, der deutschsprachigen Namensbestandteilen und -zusätzen gemäß § 2 Z 1 und 2 der Vollzugsanweisung von der Übersetzung her ähnlich ist, aber tatsächlich keinen historischen Adelsbezug aufweist, eine ausländische Standesbezeichnung oder einen ausländischen Titel darstellt, der ebenso einschlägig wie die in § 2 Z 4 und 5 der Vollzugsanweisung genannten ist, und damit objektiv (also ohne dass es auf einen tatsächlichen historischen Adelsbezug ankäme) für österreichische Staatsbürger den Eindruck bestehender Vorrechte der Geburt oder des Standes erwecken kann, ist ausgehend von der fremdsprachigen Bezeichnung und nicht von der deutschsprachigen Übersetzung auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass dem Adelszeichen "von" im deutschsprachigen Kontext in Österreich eine besondere, unmittelbar mit Vorrechten der Geburt oder des Standes verbundene Bedeutung zukommt, die aber mit von der Übersetzung her ähnlichen ausländischen Namensbestandteilen oder -zusätzen - wie beispielsweise "de" oder "van" - typischerweise nicht verbunden werden (vgl. zu allem VfGH 2.3.2020, E 4050/2019, Rn. 26 - 28; vgl. zum Wort "von" auch VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0375, Rn. 13, mwN auch auf die Rechtsprechung des VfGH). Ausgehend von den hier angeführten Grundsätzen und Leitlinien ist die einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts, mit dem italienischen Namensbestandteil "de" werde in Österreich keine adelige Abstammung assoziiert, jedenfalls vertretbar (vgl. auch VwGH 23.2.1995, 93/18/0509).Bei der Prüfung, ob ein ausländischer Namensbestandteil, der deutschsprachigen Namensbestandteilen und -zusätzen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 der Vollzugsanweisung von der Übersetzung her ähnlich ist, aber tatsächlich keinen historischen Adelsbezug aufweist, eine ausländische Standesbezeichnung oder einen ausländischen Titel darstellt, der ebenso einschlägig wie die in Paragraph 2, Ziffer 4 und 5 der Vollzugsanweisung genannten ist, und damit objektiv (also ohne dass es auf einen tatsächlichen historischen Adelsbezug ankäme) für österreichische Staatsbürger den Eindruck bestehender Vorrechte der Geburt oder des Standes erwecken kann, ist ausgehend von der fremdsprachigen Bezeichnung und nicht von der deutschsprachigen Übersetzung auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass dem Adelszeichen "von" im deutschsprachigen Kontext in Österreich eine besondere, unmittelbar mit Vorrechten der Geburt oder des Standes verbundene Bedeutung zukommt, die aber mit von der Übersetzung her ähnlichen ausländischen Namensbestandteilen oder -zusätzen - wie beispielsweise "de" oder "van" - typischerweise nicht verbunden werden vergleiche zu allem VfGH 2.3.2020, E 4050 aus 2019,, Rn. 26 - 28; vergleiche zum Wort "von" auch VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0375, Rn. 13, mwN auch auf die Rechtsprechung des VfGH). Ausgehend von den hier angeführten Grundsätzen und Leitlinien ist die einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts, mit dem italienischen Namensbestandteil "de" werde in Österreich keine adelige Abstammung assoziiert, jedenfalls vertretbar vergleiche auch VwGH 23.2.1995, 93/18/0509). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010358.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.