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{'item': 'Ra 2019/01/0390'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2020 GeschäftszahlRa 2019/01/0390 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/01/0391 Rech

§ 1und § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung nicht jedenfalls ausgeschlossen.

Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmter deutschsprachiger Namenszusatz mit vergleichbarer Bedeutung wie "von" entweder tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist oder ob dieser Namenszusatz auch ohne historischen Adelsbezug der konkreten Namens- und Familiengeschichte in der objektiven Wahrnehmung derjenigen, die das Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützen will (vgl. VfGH 2.3.2020, E 4050/2019 zu "Nobre de"), den Eindruck erweckt, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Führt diese Prüfung zum Ergebnis, dass ein Namenszusatz tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, ist die Führung des Namenszusatzes iSd §

§ 1

und § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung unabhängig davon, welchen Eindruck der Namenszusatz erweckt, untersagt. Gleiches gilt, wenn ein Namenszusatz allein bei objektiver Wahrnehmung für österreichische Staatsbürger (vgl. VfGH 2.3.2020, E 4050/2019) den Eindruck des Bestehens von Vorrechten der Geburt oder des Standes für dessen Träger erweckt, ohne dass der Namenszusatz tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist. Wird hingegen eine dieser beiden Voraussetzungen für die Geltung des Verbots des §

§ 2

Z 1 der Vollzugsanweisung für einen zu prüfenden deutschsprachigen Namenszusatz mit vergleichbarer Bedeutung wie "von" verneint, ist auch die jeweils andere alternative Voraussetzung zu prüfen.Der VwGH teilt die Erwägungen des VfGH in seinen Erkenntnissen vom

  1. März 2020, E 4590 aus 2019,, und vom
  2. März 2020, E 4591 aus 2019,. Demnach sind deutschsprachige Namenszusätze mit vergleichbarer Bedeutung wie "von" vom Verbot des Paragraph eins, AdelsaufhebungsG in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Ziffer eins, der Vollzugsanweisung nicht jedenfalls ausgeschlossen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmter deutschsprachiger Namenszusatz mit vergleichbarer Bedeutung wie "von" entweder tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist oder ob dieser Namenszusatz auch ohne historischen Adelsbezug der konkreten Namens- und Familiengeschichte in der objektiven Wahrnehmung derjenigen, die das Diskriminierungsverbot des Artikel 7, Absatz eins, Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützen will vergleiche VfGH 2.3.2020, E 4050 aus 2019, zu "Nobre de"), den Eindruck erweckt, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Führt diese Prüfung zum Ergebnis, dass ein Namenszusatz tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, ist die Führung des Namenszusatzes iSd Paragraph eins, AdelsaufhebungsG in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Ziffer eins, der Vollzugsanweisung unabhängig davon, welchen Eindruck der Namenszusatz erweckt, untersagt. Gleiches gilt, wenn ein Namenszusatz allein bei objektiver Wahrnehmung für österreichische Staatsbürger vergleiche VfGH 2.3.2020, E 4050 aus 2019,) den Eindruck des Bestehens von Vorrechten der Geburt oder des Standes für dessen Träger erweckt, ohne dass der Namenszusatz tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist. Wird hingegen eine dieser beiden Voraussetzungen für die Geltung des Verbots des Paragraph eins, AdelsaufhebungsG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, der Vollzugsanweisung für einen zu prüfenden deutschsprachigen Namenszusatz mit vergleichbarer Bedeutung wie "von" verneint, ist auch die jeweils andere alternative Voraussetzung zu prüfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010390.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.