← Österreich

{'item': 'Fe 2019/02/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2019 GeschäftszahlFe 2019/02/0001 RechtssatzAus den Urteilen in den Fällen Gradinger und Franz Fischer wird deutlich, dass der Straft

§ 99Abs. 1 lit. a St

VO 1960 nach Ansicht des EGMR zwar nur einen der Gesichtspunkte nach § 81 Abs. 1 Z 2 (nunmehr Abs. 2) StGB widerspiegelt, es sich bei diesem Teil aber um den wesentlichen Gesichtspunkt ('aspect') dieses Straftatbestandes handelt, sodass sich die Bestimmung des § 5 Abs.

§ 99Abs. 1 lit. a St

VO 1960 und die besonderen Umstände des § 81 Abs. 1 Z 2 StGB in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden. Dementsprechend schließt eine Verfolgung oder Bestrafung nach § 81 Abs. 1 Z 2 StGB eine neuerliche Beurteilung oder Bestrafung nach § 5 Abs.

§ 99Abs. 1 lit. a St

VO 1960 aus. Der VwGH schließt sich diesem Ergebnis an. Die strafrechtliche Anklage gemäß § 88 Abs. 4 zweiter Fall (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGB umfasst die Fakten der Verwaltungsstraftat des § 5 Abs.

§ 99Abs. 1 lit. a St

VO. Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass der Straftatbestand der Qualifikation nach § 88 Abs. 4 zweiter Fall (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des § 5 Abs.

§ 99Abs. 1 lit. a St

VO 1960 vollständig erschöpft. Somit wäre eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren eine Verletzung des Art. 4Aus den Urteilen in den Fällen Gradinger und Franz Fischer wird deutlich, dass der Straftatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 nach Ansicht des EGMR zwar nur einen der Gesichtspunkte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Absatz 2,) StGB widerspiegelt, es sich bei diesem Teil aber um den wesentlichen Gesichtspunkt ('aspect') dieses Straftatbestandes handelt, sodass sich die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und die besonderen Umstände des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden. Dementsprechend schließt eine Verfolgung oder Bestrafung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB eine neuerliche Beurteilung oder Bestrafung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 aus. Der VwGH schließt sich diesem Ergebnis an. Die strafrechtliche Anklage gemäß Paragraph 88, Absatz 4, zweiter Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB umfasst die Fakten der Verwaltungsstraftat des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO. Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass der Straftatbestand der Qualifikation nach Paragraph 88, Absatz 4, zweiter Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 vollständig erschöpft. Somit wäre eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren eine Verletzung des Artikel 4 7. ZPMRK und damit unzulässig (vgl. VwGH 15.4.2016, Ra 2015/02/0226).7. ZPMRK und damit unzulässig vergleiche VwGH 15.4.2016, Ra 2015/02/0226). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:FE2019020001.H02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.