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{'item': 'Ra 2019/02/0131'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.2020 GeschäftszahlRa 2019/02/0131 RechtssatzAus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Wr WettenG 2016 (vgl. BlgLT

  1. GP 3/2016) ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber explizit davon ausging, die verpflichtende Alterskontrolle, das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche und die Kennzeichnungspflicht sowohl für Betriebsstätten als auch für Räume auch mit lediglich einem Wettterminal vorzusehen. § 19 Abs. 2 Wr WettenG 2016 sieht eine Zutrittsüberwachung mit Alters- und Sperrvermerkskontrolle vor. § 19 Wr WettenG 2016 trifft darüber hinaus eine Unterscheidung zwischen Betriebsstätten ohne Wettterminals (Abs. 1) und Betriebsstätten mit Wettterminals (Abs. 2). Liegt eine Betriebsstätte nach Abs. 1 parcit. vor, muss nach den Erläuterungen nur im Zweifelsfall das Alter der Wettkunden kontrolliert werden. In Betriebsstätten mit "Wettterminals" (Abs. 2) ist somit eine Alterskontrolle zwingend. Im Wiener Wettengesetz wird dem Schutz der Kinder und Jugendlichen große Bedeutung beigemessen (vgl. VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0107, 0108), eine einschränkende Auslegung des § 19 Abs. 2 Wr WettenG 2016 in dem Sinn, dass nur Betriebsstätten mit mehr als einem Wettterminal erfasst wären, würde dem Regelungsziel des § 19 Wr WettenG 2016 und auch dem Schutz gesperrter Personen evident zuwiderlaufen. Eine Zutrittskontrolle nach § 19 Abs. 2 Wr WettenG 2016 ist daher auch bei Betriebsstätten mit nur einem Wettterminal vorzunehmen. § 19 Abs. 3 legcit. verlangt, dass vor dem Eingang zu den "Räumen mit Wettterminals" auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche gut sichtbar und dauerhaft hinzuweisen ist. In den Erläuterungen zum Wr WettenG 2016 (vgl. BlgLT
  2. GP 3/2016) führte der Gesetzgeber aus, dass nach Abs. 3 die "Räume mit einem Wettterminal" gut wahrnehmbar zu kennzeichnen sind, was den oben dargestellten Zweck der hier anzuwendenden Normen zusätzlich klarlegt. Das bisher Gesagte gilt daher sinngemäß auch für § 19 Abs. 3 Wr WettenG
  3. Der Gesetzgeber stellte in den Erläuterungen mit der Verwendung des Begriffs "Wettterminal" im Singular klar, dass auch bei Vorhandensein eines Wettterminals eine Hinweispflicht vorliegen muss. Denn auch hier kann aus Kinder- und Jugendschutzüberlegungen (vgl. VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0107, 0108) nichts anderes gelten. Die Hinweispflicht nach § 19 Abs. 3 Wr WettenG 2016 besteht daher auch bei Räumen mit nur einem Wettterminal.Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Wr WettenG 2016 vergleiche BlgLT
  4. Gesetzgebungsperiode 3 aus 2016,) ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber explizit davon ausging, die verpflichtende Alterskontrolle, das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche und die Kennzeichnungspflicht sowohl für Betriebsstätten als auch für Räume auch mit lediglich einem Wettterminal vorzusehen. Paragraph 19, Absatz 2, Wr WettenG 2016 sieht eine Zutrittsüberwachung mit Alters- und Sperrvermerkskontrolle vor. Paragraph 19, Wr WettenG 2016 trifft darüber hinaus eine Unterscheidung zwischen Betriebsstätten ohne Wettterminals (Absatz eins,) und Betriebsstätten mit Wettterminals (Absatz 2,). Liegt eine Betriebsstätte nach Absatz eins, parcit. vor, muss nach den Erläuterungen nur im Zweifelsfall das Alter der Wettkunden kontrolliert werden. In Betriebsstätten mit "Wettterminals" (Absatz 2,) ist somit eine Alterskontrolle zwingend. Im Wiener Wettengesetz wird dem Schutz der Kinder und Jugendlichen große Bedeutung beigemessen vergleiche VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0107, 0108), eine einschränkende Auslegung des Paragraph 19, Absatz 2, Wr WettenG 2016 in dem Sinn, dass nur Betriebsstätten mit mehr als einem Wettterminal erfasst wären, würde dem Regelungsziel des Paragraph 19, Wr WettenG 2016 und auch dem Schutz gesperrter Personen evident zuwiderlaufen. Eine Zutrittskontrolle nach Paragraph 19, Absatz 2, Wr WettenG 2016 ist daher auch bei Betriebsstätten mit nur einem Wettterminal vorzunehmen. Paragraph 19, Absatz 3, legcit. verlangt, dass vor dem Eingang zu den "Räumen mit Wettterminals" auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche gut sichtbar und dauerhaft hinzuweisen ist. In den Erläuterungen zum Wr WettenG 2016 vergleiche BlgLT
  5. Gesetzgebungsperiode 3 aus 2016,) führte der Gesetzgeber aus, dass nach Absatz 3, die "Räume mit einem Wettterminal" gut wahrnehmbar zu kennzeichnen sind, was den oben dargestellten Zweck der hier anzuwendenden Normen zusätzlich klarlegt. Das bisher Gesagte gilt daher sinngemäß auch für Paragraph 19, Absatz 3, Wr WettenG
  6. Der Gesetzgeber stellte in den Erläuterungen mit der Verwendung des Begriffs "Wettterminal" im Singular klar, dass auch bei Vorhandensein eines Wettterminals eine Hinweispflicht vorliegen muss. Denn auch hier kann aus Kinder- und Jugendschutzüberlegungen vergleiche VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0107, 0108) nichts anderes gelten. Die Hinweispflicht nach Paragraph 19, Absatz 3, Wr WettenG 2016 besteht daher auch bei Räumen mit nur einem Wettterminal. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020131.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.