RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlRa 2019/02/0181 RechtssatzNach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Wr WettenG 2016 ist nach Abschluss einer Wette stets ein Wettschein auszustellen. Ebenso aus den Erläuterungen (BlgLT
- GP 3/2016 LG - 02293-2015/0001 S 8) ist klar abzuleiten, dass nach jeder abgeschlossenen Wette zwingend ein Wettschein über den Abschluss mit dem nötigen Inhalt nach § 20 Abs. 2 legcit. auszustellen ist. Dass dazu eine Aufforderung durch den Wettteilnehmer nötig wäre, ist - unabhängig davon, ob die Wette im Zuge einer Kontrolle nur zu Testzwecken (vgl. § 23 Abs. 1 Wr WettenG 2016) abgeschlossen worden ist - nicht ersichtlich. Dies erschließt sich auch aus dem Umstand, dass nach § 20 Abs. 3 Wr WettenG 2016 das Original des Wettscheines dem Wettteilnehmer auszuhändigen ist. Das Aushändigen des Wettscheines kann hierbei - im Gegensatz zur elektronischen Aufbewahrung des Duplikats - nur als eine tatsächliche faktische Übergabe an den Wettteilnehmer verstanden werden. Daraus folgt, dass die Ausstellung des Wettscheins nach § 20 Abs. 1 Wr WettenG 2016 (auch) in einer physisch greifbaren Form zu erfolgen hat, um nach Abs. 3 einen Wettschein auszuhändigen zu können. Nach dem klaren Wortlaut des § 20 Wr WettenG 2016 kann festgehalten werden, dass das Ausstellen eines Wettscheins (Abs. 1) sowie dessen Übergabe an den Wettteilnehmer (Abs. 3) keiner Aufforderung bedürfen, sondern zwingend ohne das Zutun des Wettteilnehmers oder Kontrollors zu erfolgen hat.Nach dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, Wr WettenG 2016 ist nach Abschluss einer Wette stets ein Wettschein auszustellen. Ebenso aus den Erläuterungen (BlgLT
- Gesetzgebungsperiode 3 aus 2016, LG - 02293-2015/0001 S 8) ist klar abzuleiten, dass nach jeder abgeschlossenen Wette zwingend ein Wettschein über den Abschluss mit dem nötigen Inhalt nach Paragraph 20, Absatz 2, legcit. auszustellen ist. Dass dazu eine Aufforderung durch den Wettteilnehmer nötig wäre, ist - unabhängig davon, ob die Wette im Zuge einer Kontrolle nur zu Testzwecken vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, Wr WettenG 2016) abgeschlossen worden ist - nicht ersichtlich. Dies erschließt sich auch aus dem Umstand, dass nach Paragraph 20, Absatz 3, Wr WettenG 2016 das Original des Wettscheines dem Wettteilnehmer auszuhändigen ist. Das Aushändigen des Wettscheines kann hierbei - im Gegensatz zur elektronischen Aufbewahrung des Duplikats - nur als eine tatsächliche faktische Übergabe an den Wettteilnehmer verstanden werden. Daraus folgt, dass die Ausstellung des Wettscheins nach Paragraph 20, Absatz eins, Wr WettenG 2016 (auch) in einer physisch greifbaren Form zu erfolgen hat, um nach Absatz 3, einen Wettschein auszuhändigen zu können. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 20, Wr WettenG 2016 kann festgehalten werden, dass das Ausstellen eines Wettscheins (Absatz eins,) sowie dessen Übergabe an den Wettteilnehmer (Absatz 3,) keiner Aufforderung bedürfen, sondern zwingend ohne das Zutun des Wettteilnehmers oder Kontrollors zu erfolgen hat. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/02/0182 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020181.L01