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{'item': 'Ra 2019/03/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlRa 2019/03/0002 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2015/03/0005 B

  1. Jänner 2015 RS 1 (hier: ohne den vorletzten Satz) StammrechtssatzIm Erkenntnis vom
  2. November 2009, 2009/03/0042, ist der Verwaltungsgerichtshof zur sogenannten "Handwerkerbefreiung" gemäß Unterabschnitts 1.1.3.
  3. lit c ADR 1973 zum Ergebnis gekommen, dass eine Beförderung durch einen Mitarbeiter des Unternehmens, der das beförderte Gefahrgut für die von ihm - an jenem Ort, zu dem (oder von dem zurück) er das Gefahrgut befördert - auszuführende Tätigkeit benötigt, dieser Ausnahmebestimmung unterfällt. Fährt der Unternehmer oder ein Mitarbeiter zu seinem Tätigkeitsort (etwa zu einer Baustelle oder zu einem sonstigen Ort, wo er außerhalb seines Unternehmens Arbeiten verrichtet) und führt er dabei das Gefahrgut mit sich, um es dort im Rahmen seiner Tätigkeit zu verwenden, so steht als wesentlicher Zweck der Fahrt das Erreichen des Arbeitsorts - unter Mitnahme der für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel - im Vordergrund, sodass keine Beförderung zur (internen) Versorgung vorliegt. In diesem Erkenntnis ging es fallbezogen um die Abgrenzung zwischen Fahrten zur internen oder externen Versorgung einerseits und Beförderungen in Verbindung mit der Haupttätigkeit andererseits: Die Mitnahme von Dieselkraftstoff durch die Person, die den Kraftstoff auf der Baustelle für die Durchführung seiner Tätigkeit benötigt, erfüllt zwar im weiteren Sinne auch einen Versorgungszweck, dieser steht aber nicht im Vordergrund, sondern tritt gegenüber dem wesentlichen Fahrtzweck - Erreichen des Arbeitsortes - zurück.Im Erkenntnis vom
  4. November 2009, 2009/03/0042, ist der Verwaltungsgerichtshof zur sogenannten "Handwerkerbefreiung" gemäß Unterabschnitts 1.1.3.
  5. Litera c, ADR 1973 zum Ergebnis gekommen, dass eine Beförderung durch einen Mitarbeiter des Unternehmens, der das beförderte Gefahrgut für die von ihm - an jenem Ort, zu dem (oder von dem zurück) er das Gefahrgut befördert - auszuführende Tätigkeit benötigt, dieser Ausnahmebestimmung unterfällt. Fährt der Unternehmer oder ein Mitarbeiter zu seinem Tätigkeitsort (etwa zu einer Baustelle oder zu einem sonstigen Ort, wo er außerhalb seines Unternehmens Arbeiten verrichtet) und führt er dabei das Gefahrgut mit sich, um es dort im Rahmen seiner Tätigkeit zu verwenden, so steht als wesentlicher Zweck der Fahrt das Erreichen des Arbeitsorts - unter Mitnahme der für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel - im Vordergrund, sodass keine Beförderung zur (internen) Versorgung vorliegt. In diesem Erkenntnis ging es fallbezogen um die Abgrenzung zwischen Fahrten zur internen oder externen Versorgung einerseits und Beförderungen in Verbindung mit der Haupttätigkeit andererseits: Die Mitnahme von Dieselkraftstoff durch die Person, die den Kraftstoff auf der Baustelle für die Durchführung seiner Tätigkeit benötigt, erfüllt zwar im weiteren Sinne auch einen Versorgungszweck, dieser steht aber nicht im Vordergrund, sondern tritt gegenüber dem wesentlichen Fahrtzweck - Erreichen des Arbeitsortes - zurück. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030002.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.