RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2020 GeschäftszahlRa 2019/03/0003 RechtssatzDie Revisionswerberin, welche erst mit ihrer Satzungshinterlegung im November 2017 als politische Partei Rechtspersönlichkeit erlangte, beteiligte sich nicht durch Wahlvorschläge an der Landtagswahl 2013 und war auch nicht aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten. Zwar war die Revisionswerberin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf Parteienförderung durch Abgeordnete im Landtag vertreten, jedoch ist nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Krnt ParteienförderungsG 1991 (in der Fassung LGBl. Nr. 57/2013) der Kreis der geförderten "Landtagsparteien" auf jene politischen Parteien eingeschränkt, welche sich (neben dem Erfordernis des Bekenntnisses eines Landtagsmitglieds zur Partei) der letzten Wahl gestellt haben und aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten sind. Diese notwendigen Voraussetzungen treffen auf die Revisionswerberin jedoch unbestritten nicht zu, weshalb das VwG zu Recht einen Anspruch der Revisionswerberin auf Landesförderung verneinte. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kommt es für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Krnt ParteienförderungsG 1991 vorliegen, nicht auf die (unveränderte) Zugehörigkeit einzelner Abgeordneter zum Landtag seit der letzten Landtagswahl an. Vielmehr stellen sowohl der Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 2 Krnt ParteienförderungsG 1991 als auch die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien klar auf die jeweilige politische Partei und ihre Teilnahme an der letzten Landtagswahl sowie ihre Vertretung im Landtag aufgrund dieser Wahl als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des Gebührens der Landesförderung ab.Die Revisionswerberin, welche erst mit ihrer Satzungshinterlegung im November 2017 als politische Partei Rechtspersönlichkeit erlangte, beteiligte sich nicht durch Wahlvorschläge an der Landtagswahl 2013 und war auch nicht aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten. Zwar war die Revisionswerberin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf Parteienförderung durch Abgeordnete im Landtag vertreten, jedoch ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, Krnt ParteienförderungsG 1991 (in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,) der Kreis der geförderten "Landtagsparteien" auf jene politischen Parteien eingeschränkt, welche sich (neben dem Erfordernis des Bekenntnisses eines Landtagsmitglieds zur Partei) der letzten Wahl gestellt haben und aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten sind. Diese notwendigen Voraussetzungen treffen auf die Revisionswerberin jedoch unbestritten nicht zu, weshalb das VwG zu Recht einen Anspruch der Revisionswerberin auf Landesförderung verneinte. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kommt es für die Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Krnt ParteienförderungsG 1991 vorliegen, nicht auf die (unveränderte) Zugehörigkeit einzelner Abgeordneter zum Landtag seit der letzten Landtagswahl an. Vielmehr stellen sowohl der Gesetzeswortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, Krnt ParteienförderungsG 1991 als auch die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien klar auf die jeweilige politische Partei und ihre Teilnahme an der letzten Landtagswahl sowie ihre Vertretung im Landtag aufgrund dieser Wahl als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des Gebührens der Landesförderung ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030003.L03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.