RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.2019 GeschäftszahlRa 2019/03/0009 RechtssatzGemäß § 10 Abs. 12 ORF-G 2001 ist bei Sendungen mit Entwicklungsbeeinträchtigungspotenzial durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden. Nach den Feststellungen des VwG wurden die gegenständlichen Sendungen zeitlich unbeschränkt in der ORF-TVthek zur Verfügung gestellt. Um Zugang zu den Inhalten der ORF-TVthek zu erlangen, ist es nicht erforderlich sich anzumelden, zu registrieren oder sich zu identifizieren. In der ORF-TVthek konnten im Tatzeitraum gleichermaßen Kinder- wie auch Erwachsenensendungen abgerufen werden. Auf Basis dieser Feststellung gelingt es den revisionswerbenden Parteien nicht, mit Erfolg der rechtlichen Beurteilung des VwG entgegenzutreten, dass nämlich keine Maßnahmen getroffen wurden, um dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden. Auch das Vorliegen einer eigenen Internetseite für Kinder kann daran nichts ändern, zumal ein Zugang über die ORF-TVthek den Feststellungen nach unbeschränkt und altersunabhängig möglich ist und damit jedenfalls auch "Minderjährigen" offensteht, unabhängig davon, welche Altersgruppe dazu zählt. Vor diesem Hintergrund ist die von den revisionswerbenden Parteien behauptete Notwendigkeit einer Vorlage zur Auslegung des Begriffes der "sonstigen Maßnahme" iSd AVMD-RL an den EuGH nicht gegeben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G 2001 ist bei Sendungen mit Entwicklungsbeeinträchtigungspotenzial durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden. Nach den Feststellungen des VwG wurden die gegenständlichen Sendungen zeitlich unbeschränkt in der ORF-TVthek zur Verfügung gestellt. Um Zugang zu den Inhalten der ORF-TVthek zu erlangen, ist es nicht erforderlich sich anzumelden, zu registrieren oder sich zu identifizieren. In der ORF-TVthek konnten im Tatzeitraum gleichermaßen Kinder- wie auch Erwachsenensendungen abgerufen werden. Auf Basis dieser Feststellung gelingt es den revisionswerbenden Parteien nicht, mit Erfolg der rechtlichen Beurteilung des VwG entgegenzutreten, dass nämlich keine Maßnahmen getroffen wurden, um dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden. Auch das Vorliegen einer eigenen Internetseite für Kinder kann daran nichts ändern, zumal ein Zugang über die ORF-TVthek den Feststellungen nach unbeschränkt und altersunabhängig möglich ist und damit jedenfalls auch "Minderjährigen" offensteht, unabhängig davon, welche Altersgruppe dazu zählt. Vor diesem Hintergrund ist die von den revisionswerbenden Parteien behauptete Notwendigkeit einer Vorlage zur Auslegung des Begriffes der "sonstigen Maßnahme" iSd AVMD-RL an den EuGH nicht gegeben. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0010 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030009.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.