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{'item': 'Ra 2019/03/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2019 GeschäftszahlRa 2019/03/0012 RechtssatzBis zum Inkrafttreten des DeregulierungsG 2001 war die Festlegung der zur Anwendung kommenden Sicherung und der dadurch erwachsenden Kosten und deren Aufteilung in einer behördlichen Entscheidung zu verbinden, sodass die Behörde (auch) über die Festlegung der Kosten und deren Aufteilung zu einem Zeitpunkt zu entscheiden hatte, in dem die Umgestaltung der Eisenbahnkreuzung noch nicht abgeschlossen sein konnte. Von diesem Konzept der einheitlichen behördlichen Entscheidung über die Umgestaltung und die Kostentragung wurde mit dem DeregulierungsG 2001 abgegangen, wobei dies im zugrundeliegenden selbständigen Antrag (886 BlgNR

  1. GP) lediglich pauschal mit "Vereinfachung bzw. Erleichterungen bei Verfahrensregelungen" begründet wurde. Nach der neuen Regelung (die Änderungen durch die Novellen BGBl. I Nr. 125/2006 und I Nr. 25/2010 haben an dem durch das DeregulierungsG 2001 geschaffenen System nichts geändert) hat die Behörde nur mehr dann über die Kosten abzusprechen, wenn die Kostenteilung strittig bleibt. Der Gesetzgeber geht nun davon aus, dass im Regelfall eine privatrechtliche Einigung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt werden kann (dies insbesondere vor dem Hintergrund der vom Gesetz gewissermaßen als Ausgangspunkt für die zwischen den Beteiligten gegebenenfalls zu führenden Verhandlungen festgelegten Rückfallsregelung einer gleichteiligen Kostentragung); dies ändert jedoch nichts daran, dass das Gesetz weiterhin davon ausgeht, dass eine Entscheidung über die durch die Umgestaltung erwachsenden Kosten bereits vor dem Abschluss der Umgestaltung getroffen werden kann.Bis zum Inkrafttreten des DeregulierungsG 2001 war die Festlegung der zur Anwendung kommenden Sicherung und der dadurch erwachsenden Kosten und deren Aufteilung in einer behördlichen Entscheidung zu verbinden, sodass die Behörde (auch) über die Festlegung der Kosten und deren Aufteilung zu einem Zeitpunkt zu entscheiden hatte, in dem die Umgestaltung der Eisenbahnkreuzung noch nicht abgeschlossen sein konnte. Von diesem Konzept der einheitlichen behördlichen Entscheidung über die Umgestaltung und die Kostentragung wurde mit dem DeregulierungsG 2001 abgegangen, wobei dies im zugrundeliegenden selbständigen Antrag (886 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode lediglich pauschal mit "Vereinfachung bzw. Erleichterungen bei Verfahrensregelungen" begründet wurde. Nach der neuen Regelung (die Änderungen durch die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006, und römisch eins Nr. 25 aus 2010, haben an dem durch das DeregulierungsG 2001 geschaffenen System nichts geändert) hat die Behörde nur mehr dann über die Kosten abzusprechen, wenn die Kostenteilung strittig bleibt. Der Gesetzgeber geht nun davon aus, dass im Regelfall eine privatrechtliche Einigung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt werden kann (dies insbesondere vor dem Hintergrund der vom Gesetz gewissermaßen als Ausgangspunkt für die zwischen den Beteiligten gegebenenfalls zu führenden Verhandlungen festgelegten Rückfallsregelung einer gleichteiligen Kostentragung); dies ändert jedoch nichts daran, dass das Gesetz weiterhin davon ausgeht, dass eine Entscheidung über die durch die Umgestaltung erwachsenden Kosten bereits vor dem Abschluss der Umgestaltung getroffen werden kann. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0015 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.