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{'item': 'Ro 2019/03/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2021 GeschäftszahlRo 2019/03/0012 RechtssatzLaut den AGB handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Paketmarke um eine Art der Paketfrankierung, die entweder an einem Frankierautomaten oder Online erworben und ausgedruckt werden kann. Die Beförderung und Zustellung des mittels Paketmarke freigemachten Pakets erfolgt gemäß den AGB "Paket Österreich" bzw. den AGB "Paket International". Bei den angebotenen Produkten der Paketmarke handelt es sich daher nicht um eine über die in § 6 Abs. 2 PostmarktG 2009 genannten Leistungen der Abholung, der Sortierung, des Transports und der Zustellung von Postpaketen hinausgehende zusätzliche Leistung, sondern lediglich um besondere Modalitäten des Erwerbs eines Postwertzeichens, das zur späteren Inanspruchnahme des Mindestangebots nach § 6 Abs. 2 Z 2 PostmarktG 2009 berechtigt. Nicht ausschlaggebend ist, dass sich die Paketmarke durch eine formatabhängige Preisgestaltung von der Bezahlung in einer Postgeschäftsstelle unterscheidet, weil auch damit keine über das Mindestangebot hinausgehende Leistung erbracht wird. Vor diesem Hintergrund ist dem BVwG, das die Produkte "Paketmarke aus dem Frankierautomaten", "Online Paketmarke Österreich (Standard)", "Online Paketmarke Deutschland" und "Online Paketmarke EU-Länder" ohne Prüfung, ob diese Produkte zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind, als Teil des Universaldiensts wertete, im Ergebnis nicht entgegenzutreten.Laut den AGB handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Paketmarke um eine Art der Paketfrankierung, die entweder an einem Frankierautomaten oder Online erworben und ausgedruckt werden kann. Die Beförderung und Zustellung des mittels Paketmarke freigemachten Pakets erfolgt gemäß den AGB "Paket Österreich" bzw. den AGB "Paket International". Bei den angebotenen Produkten der Paketmarke handelt es sich daher nicht um eine über die in Paragraph 6, Absatz 2, PostmarktG 2009 genannten Leistungen der Abholung, der Sortierung, des Transports und der Zustellung von Postpaketen hinausgehende zusätzliche Leistung, sondern lediglich um besondere Modalitäten des Erwerbs eines Postwertzeichens, das zur späteren Inanspruchnahme des Mindestangebots nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, PostmarktG 2009 berechtigt. Nicht ausschlaggebend ist, dass sich die Paketmarke durch eine formatabhängige Preisgestaltung von der Bezahlung in einer Postgeschäftsstelle unterscheidet, weil auch damit keine über das Mindestangebot hinausgehende Leistung erbracht wird. Vor diesem Hintergrund ist dem BVwG, das die Produkte "Paketmarke aus dem Frankierautomaten", "Online Paketmarke Österreich (Standard)", "Online Paketmarke Deutschland" und "Online Paketmarke EU-Länder" ohne Prüfung, ob diese Produkte zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind, als Teil des Universaldiensts wertete, im Ergebnis nicht entgegenzutreten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030012.J09

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.