RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlRa 2019/03/0016 RechtssatzIm Interesse einer einheitlichen Interpretation sind auch nationale Regelungen betreffend den Hörfunk (welcher von der AVMD-RL nicht geregelt wird) richtlinienkonform auszulegen, sofern die Bestimmungen bzw. Begriffe des nationalen Rechts aus dem Unionsrecht übernommen wurden. Dafür, dass die in § 14 Abs. 4 ORF-G 2001 für den Hörfunk festgelegten täglichen Werbezeitbeschränkungen aus dem Unionsrecht übernommen worden wären oder sich an den Regelungen der AVMD-RL orientieren würden, gibt es jedoch - im Gegensatz zu der aus dem Unionsrecht übernommenen stündlichen Werbezeitbeschränkung im Fernsehen gemäß § 14 Abs. 5 vierter Satz ORF-G 2001 (vgl. die ErläutRV 1082 BlgNR
- GP 9 zur Vorgängerbestimmung § 5 RFG; sowie Kogler, ZIIR 2016/2, 153) und zu den aus der AVMD-RL übernommenen Begriffen zum Sponsoring keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde mit den in § 14 Abs. 4 ORF-G 2001 festgelegten Tagesgrenzen für den Bereich des Hörfunks eine von der AVMD-RL abweichende Regelung geschaffen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich darüber hinaus auch nicht entnehmen, dass die in § 14 Abs. 4 ORF-G 2001 festgelegten täglichen Werbezeitbeschränkungen dem Zuseher - wie der EuGH im Umkehrschluss aus Art. 23 Abs. 1 der AVMD-RL ableitet - ein Mindestmaß an redaktionellem Inhalt garantieren sollten. Ausgehend davon können die Ausführungen des EuGH im Urteil Sanoma Media Finland Oy, soweit sie die Einrechnung von "schwarzen Sekunden" in die stündliche Werbezeitbeschränkung im Fernsehen gemäß Art. 23 Abs. 1 AVMD-RL betreffen, nicht auf die Einrechnung von "stillen Sekunden" in die tägliche Werbezeitbeschränkung im Hörfunk gemäß § 14 Abs. 4 fünfter Satz ORF-G 2001 übertragen werden. Diese Überlegungen gelten in diesem Sinn für die Einrechnung der im Hörfunk eingesetzten akustischen Trennmittel.Im Interesse einer einheitlichen Interpretation sind auch nationale Regelungen betreffend den Hörfunk (welcher von der AVMD-RL nicht geregelt wird) richtlinienkonform auszulegen, sofern die Bestimmungen bzw. Begriffe des nationalen Rechts aus dem Unionsrecht übernommen wurden. Dafür, dass die in Paragraph 14, Absatz 4, ORF-G 2001 für den Hörfunk festgelegten täglichen Werbezeitbeschränkungen aus dem Unionsrecht übernommen worden wären oder sich an den Regelungen der AVMD-RL orientieren würden, gibt es jedoch - im Gegensatz zu der aus dem Unionsrecht übernommenen stündlichen Werbezeitbeschränkung im Fernsehen gemäß Paragraph 14, Absatz 5, vierter Satz ORF-G 2001 vergleiche die ErläutRV 1082 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9 zur Vorgängerbestimmung Paragraph 5, RFG; sowie Kogler, ZIIR 2016/2, 153) und zu den aus der AVMD-RL übernommenen Begriffen zum Sponsoring keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde mit den in Paragraph 14, Absatz 4, ORF-G 2001 festgelegten Tagesgrenzen für den Bereich des Hörfunks eine von der AVMD-RL abweichende Regelung geschaffen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich darüber hinaus auch nicht entnehmen, dass die in Paragraph 14, Absatz 4, ORF-G 2001 festgelegten täglichen Werbezeitbeschränkungen dem Zuseher - wie der EuGH im Umkehrschluss aus Artikel 23, Absatz eins, der AVMD-RL ableitet - ein Mindestmaß an redaktionellem Inhalt garantieren sollten. Ausgehend davon können die Ausführungen des EuGH im Urteil Sanoma Media Finland Oy, soweit sie die Einrechnung von "schwarzen Sekunden" in die stündliche Werbezeitbeschränkung im Fernsehen gemäß Artikel 23, Absatz eins, AVMD-RL betreffen, nicht auf die Einrechnung von "stillen Sekunden" in die tägliche Werbezeitbeschränkung im Hörfunk gemäß Paragraph 14, Absatz 4, fünfter Satz ORF-G 2001 übertragen werden. Diese Überlegungen gelten in diesem Sinn für die Einrechnung der im Hörfunk eingesetzten akustischen Trennmittel. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030016.L05