RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2019 GeschäftszahlRo 2019/03/0019 RechtssatzDas Bgld JagdG 2017 ermöglicht durch § 82 Abs. 8 Bgld JagdG 2014, unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für mehrere aneinander grenzende Jagdgebiete einen gemeinsamen Abschussplan zu verfügen ("gemeinsam verfügte(
- r)Abschuss" iSd § 8 Abs. 4 Bgld WildstandregulierungsV 2017), wenn wegen des geringen Flächenausmaßes der betroffenen Jagdgebiete ansonsten, also bei Erlassung gesonderter Abschusspläne für jedes Jagdgebiet, ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis nicht zu erreichen wäre. § 82 Abs. 8 Bgld JagdG 2017 trägt (ähnlich wie vergleichbare Bestimmungen anderer Jagdgesetze, etwa § 57 Abs. 8 Krnt JagdG 2000, § 81 Abs. 6 NÖ JagdG 1976 und § 37b Abs. 6 Tir JG 2004) damit - ebenso wie die Normierung des Hegerings als "kleinste Planungseinheit" für die Regulierung des Rotwildbestands (vgl. § 82 Abs. 6 zweiter Satz Bgld JagdG 2017) - dem Umstand Rechnung, dass das (nicht territoriale) Rotwild - anders als etwa Rehwild - einen ausgedehnten Lebensraum benötigt (vgl. VwGH 17.2.1999, 98/03/0272, 30.1.2002, 99/03/0347, 24.9.2014, 2013/03/0003). Diese Bestimmung dient derart der Verwirklichung des - auch bei der Abschussplanung von Rotwild gesteckten - Ziels, einen im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen der Planungseinheit angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand zu erreichen (§ 82 Abs. 5 iVm Abs. 6 Bgld JagdG 2017).Das Bgld JagdG 2017 ermöglicht durch Paragraph 82, Absatz 8, Bgld JagdG 2014, unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für mehrere aneinander grenzende Jagdgebiete einen gemeinsamen Abschussplan zu verfügen ("gemeinsam verfügte(
- r)Abschuss" iSd Paragraph 8, Absatz 4, Bgld WildstandregulierungsV 2017), wenn wegen des geringen Flächenausmaßes der betroffenen Jagdgebiete ansonsten, also bei Erlassung gesonderter Abschusspläne für jedes Jagdgebiet, ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis nicht zu erreichen wäre. Paragraph 82, Absatz 8, Bgld JagdG 2017 trägt (ähnlich wie vergleichbare Bestimmungen anderer Jagdgesetze, etwa Paragraph 57, Absatz 8, Krnt JagdG 2000, Paragraph 81, Absatz 6, NÖ JagdG 1976 und Paragraph 37 b, Absatz 6, Tir JG 2004) damit - ebenso wie die Normierung des Hegerings als "kleinste Planungseinheit" für die Regulierung des Rotwildbestands vergleiche Paragraph 82, Absatz 6, zweiter Satz Bgld JagdG 2017) - dem Umstand Rechnung, dass das (nicht territoriale) Rotwild - anders als etwa Rehwild - einen ausgedehnten Lebensraum benötigt vergleiche VwGH 17.2.1999, 98/03/0272, 30.1.2002, 99/03/0347, 24.9.2014, 2013/03/0003). Diese Bestimmung dient derart der Verwirklichung des - auch bei der Abschussplanung von Rotwild gesteckten - Ziels, einen im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen der Planungseinheit angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand zu erreichen (Paragraph 82, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, Bgld JagdG 2017). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030019.J02