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{'item': 'Ro 2019/03/0019'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2019 GeschäftszahlRo 2019/03/0019 RechtssatzDie Erhaltung bzw. gegebenenfalls die Schaffung gesunder und stabiler Wildpopulationen (Ziel des § 1 Z 2 Bgld JagdG 2017) erfordert ebenso wie die Stärkung der Populationen von im Bestand bedrohtem Wild (Ziel des § 1 Z 3 Bgld JagdG 2017) unter anderem eine jagdwirtschaftliche Planung, die im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen der Planungseinheit angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten lässt (§ 82 Abs. 5 und 6 Bgld JagdG 2017). Da die Planung allein - ohne ihre effektive Umsetzung - die gesteckten Ziele nicht erreichen ließe, sind auch Regelungen zur Erfüllung des Abschussplans erforderlich. So ist es der Jagdausübungsberechtigte, der den Abschussplan in Zahl und Gliederung jährlich einzuhalten hat (§ 84 Abs. 1 Bgld JagdG 2017), wobei die Bezirksverwaltungsbehörde Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der vollständigen und zeitgerechten Abschussplanerfüllung vorschreiben kann (§ 82 Abs. 13 Z 1 Bgld JagdG 2017). In diesem Zusammenhang konkretisiert § 8 Abs. 5 Bgld WildstandregulierungsV 2017, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bei Verfügung des Abschussplanes auch auszusprechen hat, in welcher Form und in welchem Zeitraum während des Jagdjahres die Bewertung der Trophäenträger der Klassen I und II des Rotwildes zu erfolgen hat, um "eine vollständige Abschussplanung" (offenbar gemeint: eine vollständige "Abschussplanerfüllung") zu gewährleisten. Da die genannten Regelungen unterschiedliche Ziele verfolgen, sind gegebenenfalls mehrere Nebenbestimmungen notwendig, um diese Ziele insgesamt zu erreichen. Schon von daher wäre - auch wenn bei der Abschussplanung die im Bgld JagdG 2017 genannten Ziele insgesamt zu erreichen sind - eine Auslegung verfehlt, die das kumulative Vorliegen aller Tatbestände des § 82 Abs. 13 Z 1 bis 3 Bgld JagdG 2017 für die Zulässigkeit der Vorschreibung auch nur einer Auflage fordert. Vielmehr reicht schon das Vorliegen einer der drei Voraussetzungen aus, um die Zulässigkeit der Vorschreibung einer Auflage zu begründen.Die Erhaltung bzw. gegebenenfalls die Schaffung gesunder und stabiler Wildpopulationen (Ziel des Paragraph eins, Ziffer 2, Bgld JagdG 2017) erfordert ebenso wie die Stärkung der Populationen von im Bestand bedrohtem Wild (Ziel des Paragraph eins, Ziffer 3, Bgld JagdG 2017) unter anderem eine jagdwirtschaftliche Planung, die im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen der Planungseinheit angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten lässt (Paragraph 82, Absatz 5 und 6 Bgld JagdG 2017). Da die Planung allein - ohne ihre effektive Umsetzung - die gesteckten Ziele nicht erreichen ließe, sind auch Regelungen zur Erfüllung des Abschussplans erforderlich. So ist es der Jagdausübungsberechtigte, der den Abschussplan in Zahl und Gliederung jährlich einzuhalten hat (Paragraph 84, Absatz eins, Bgld JagdG 2017), wobei die Bezirksverwaltungsbehörde Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der vollständigen und zeitgerechten Abschussplanerfüllung vorschreiben kann (Paragraph 82, Absatz 13, Ziffer eins, Bgld JagdG 2017). In diesem Zusammenhang konkretisiert Paragraph 8, Absatz 5, Bgld WildstandregulierungsV 2017, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bei Verfügung des Abschussplanes auch auszusprechen hat, in welcher Form und in welchem Zeitraum während des Jagdjahres die Bewertung der Trophäenträger der Klassen römisch eins und römisch zwei des Rotwildes zu erfolgen hat, um "eine vollständige Abschussplanung" (offenbar gemeint: eine vollständige "Abschussplanerfüllung") zu gewährleisten. Da die genannten Regelungen unterschiedliche Ziele verfolgen, sind gegebenenfalls mehrere Nebenbestimmungen notwendig, um diese Ziele insgesamt zu erreichen. Schon von daher wäre - auch wenn bei der Abschussplanung die im Bgld JagdG 2017 genannten Ziele insgesamt zu erreichen sind - eine Auslegung verfehlt, die das kumulative Vorliegen aller Tatbestände des Paragraph 82, Absatz 13, Ziffer eins bis 3 Bgld JagdG 2017 für die Zulässigkeit der Vorschreibung auch nur einer Auflage fordert. Vielmehr reicht schon das Vorliegen einer der drei Voraussetzungen aus, um die Zulässigkeit der Vorschreibung einer Auflage zu begründen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030019.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.