RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.2021 GeschäftszahlRo 2019/03/0020 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2019/03/0021 RechtssatzWar die gegenständliche kommerzielle Kommunikation als solche nicht leicht erkennbar, wurde zutreffend ein Verstoß gegen das Erkennbarkeitsgebot des § 13 Abs. 1 erster Satz ORF-G 2001 angenommen. Diese mangelnde Erkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation führte im gegenständlichen Fall - zumal der Werbezweck nicht offengelegt wurde und auch nicht offensichtlich war - zwangsläufig auch zu einer Irreführung. Im hier vorliegenden Fall war sohin die Irreführung die (bloße) Konsequenz der mangelnden Erkennbarkeit der werblichen Berichterstattung. Die Irreführung bestand somit ausschließlich in der Nichterkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation. Wäre die gegenständliche Online-Berichterstattung hingegen im Sinne des § 13 Abs. 1 erster Satz ORF-G 2001 durch eine entsprechende Kennzeichnung als kommerzielle Kommunikation erkennbar gewesen, wäre fallbezogen auch eine Irreführung nicht eingetreten. Für den Revisionsfall ergibt sich somit, dass durch die Unterstellung des vorliegenden Sachverhalts unter den Tatbestand des § 13 Abs. 1 erster Satz ORF-G 2001 (Verstoß gegen das Erkennbarkeitsgebot) der gesamte Unrechtswert des Täterverhaltens erfasst wird. Für eine zusätzliche Anlastung einer Übertretung des § 13 Abs. 3 Z 6 ORF-G 2001 bleibt sohin kein Raum. Vielmehr tritt in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation der Tatbestand des Irreführungsverbots hinter den Tatbestand des Erkennbarkeitsgebots zurück.War die gegenständliche kommerzielle Kommunikation als solche nicht leicht erkennbar, wurde zutreffend ein Verstoß gegen das Erkennbarkeitsgebot des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ORF-G 2001 angenommen. Diese mangelnde Erkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation führte im gegenständlichen Fall - zumal der Werbezweck nicht offengelegt wurde und auch nicht offensichtlich war - zwangsläufig auch zu einer Irreführung. Im hier vorliegenden Fall war sohin die Irreführung die (bloße) Konsequenz der mangelnden Erkennbarkeit der werblichen Berichterstattung. Die Irreführung bestand somit ausschließlich in der Nichterkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation. Wäre die gegenständliche Online-Berichterstattung hingegen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ORF-G 2001 durch eine entsprechende Kennzeichnung als kommerzielle Kommunikation erkennbar gewesen, wäre fallbezogen auch eine Irreführung nicht eingetreten. Für den Revisionsfall ergibt sich somit, dass durch die Unterstellung des vorliegenden Sachverhalts unter den Tatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ORF-G 2001 (Verstoß gegen das Erkennbarkeitsgebot) der gesamte Unrechtswert des Täterverhaltens erfasst wird. Für eine zusätzliche Anlastung einer Übertretung des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, ORF-G 2001 bleibt sohin kein Raum. Vielmehr tritt in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation der Tatbestand des Irreführungsverbots hinter den Tatbestand des Erkennbarkeitsgebots zurück. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.