RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2019 GeschäftszahlRo 2019/03/0022 RechtssatzDer vom Bewerber zu erbringende Nachweis, über die erforderliche Sachkunde auf dem Fachgebiet zu verfügen, für das er eingetragen werden soll, kann auch dadurch erbracht werden, dass er für das betreffende Fachgebiet entweder über eine Lehrbefugnis oder über eine Berufsausübungsbefugnis, wie jeweils in § 4a Abs. 2 letzter Satz SDG 1975 umschrieben, verfügt; diesfalls ist die "Sachkunde" nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG 1975 nicht zu prüfen. Von dieser Befreiung sind aber die weiteren in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a genannten, als Voraussetzung für die Eintragung normierten Erfordernisse, also die "Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens" nicht umfasst. Insoweit bleibt es dabei, dass das Bestehen dieser Voraussetzungen durch die von der Kommission zu erstattende begründete Stellungnahme, der eine mündliche Prüfung vorauszugehen hat, nachzuweisen ist. In diesem Sinne halten die Erläuterungen ausdrücklich fest, dass die "sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a (Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens) sowie die Voraussetzungen nach § 2Der vom Bewerber zu erbringende Nachweis, über die erforderliche Sachkunde auf dem Fachgebiet zu verfügen, für das er eingetragen werden soll, kann auch dadurch erbracht werden, dass er für das betreffende Fachgebiet entweder über eine Lehrbefugnis oder über eine Berufsausübungsbefugnis, wie jeweils in Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz SDG 1975 umschrieben, verfügt; diesfalls ist die "Sachkunde" nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG 1975 nicht zu prüfen. Von dieser Befreiung sind aber die weiteren in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, genannten, als Voraussetzung für die Eintragung normierten Erfordernisse, also die "Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens" nicht umfasst. Insoweit bleibt es dabei, dass das Bestehen dieser Voraussetzungen durch die von der Kommission zu erstattende begründete Stellungnahme, der eine mündliche Prüfung vorauszugehen hat, nachzuweisen ist. In diesem Sinne halten die Erläuterungen ausdrücklich fest, dass die "sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstabe a (Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens) sowie die Voraussetzungen nach Paragraph 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe b ... aber auch hier zu prüfen bzw. zuAbsatz 2, Ziffer eins, Buchstabe b ... aber auch hier zu prüfen bzw. zu begutachten (sind)." European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030022.J02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.