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{'item': 'Ro 2019/03/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2019 GeschäftszahlRo 2019/03/0022 RechtssatzDie in § 4a Abs. 2 SDG 1975 normierte Befreiung von der Prüfung der Sachkunde gründet (ausgehend von den Gesetzesmaterialien) darauf, dass die davon betroffenen Personen die erforderliche Sachkunde iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG 1975 für das jeweils beantragte Fachgebiet ohnehin bereits aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation hinreichend nachgewiesen haben, sodass eine (umfassende) Fachkundeprüfung für entbehrlich erachtet werden kann (vgl. ErlRV 1384 BlgNR

  1. GP 11f; ErlRV 303 BlgNR
  2. GP 53). Gleichzeitig weisen die Gesetzesmaterialien jedoch ausdrücklich darauf hin, dass auch bei diesen Bewerbern die sonstigen in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG 1975 genannten Voraussetzungen (Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, des Sachverständigenwesens sowie über die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung) zu prüfen sind (ErlRV 1384 BlgNR
  3. GP 11f). Dies verdeutlicht, dass hinsichtlich der in diesen Bereichen nachzuweisenden Kenntnisse für alle Bewerber, d.h. unabhängig von einer allfälligen "Sachkundebefreiung", dieselben Anforderungen gelten. Demnach wird auf dem Gebiet der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung gefordert, dass der Sachverständige in der Lage sein muss, "sein Gutachten nach erhaltenem Auftrag, erhobenem Befund und fachlichen Schlußfolgerungen zu gliedern und durch entsprechend eingehende Begründung für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu sorgen" (ErlRV 1384 BlgNR
  4. GP 10). Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass die auf diesem Gebiet nachzuweisenden Kenntnisse nur die entsprechenden Vorschriften in der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung umfassen.Die in Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG 1975 normierte Befreiung von der Prüfung der Sachkunde gründet (ausgehend von den Gesetzesmaterialien) darauf, dass die davon betroffenen Personen die erforderliche Sachkunde iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG 1975 für das jeweils beantragte Fachgebiet ohnehin bereits aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation hinreichend nachgewiesen haben, sodass eine (umfassende) Fachkundeprüfung für entbehrlich erachtet werden kann vergleiche ErlRV 1384 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 11f; ErlRV 303 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 53). Gleichzeitig weisen die Gesetzesmaterialien jedoch ausdrücklich darauf hin, dass auch bei diesen Bewerbern die sonstigen in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG 1975 genannten Voraussetzungen (Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, des Sachverständigenwesens sowie über die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung) zu prüfen sind (ErlRV 1384 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 11f). Dies verdeutlicht, dass hinsichtlich der in diesen Bereichen nachzuweisenden Kenntnisse für alle Bewerber, d.h. unabhängig von einer allfälligen "Sachkundebefreiung", dieselben Anforderungen gelten. Demnach wird auf dem Gebiet der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung gefordert, dass der Sachverständige in der Lage sein muss, "sein Gutachten nach erhaltenem Auftrag, erhobenem Befund und fachlichen Schlußfolgerungen zu gliedern und durch entsprechend eingehende Begründung für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu sorgen" (ErlRV 1384 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 10). Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass die auf diesem Gebiet nachzuweisenden Kenntnisse nur die entsprechenden Vorschriften in der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung umfassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030022.J07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.