RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2019 GeschäftszahlRo 2019/03/0023 RechtssatzGemäß § 104 EisbKrV 2012 sind bei Eisenbahnkreuzungen, bei denen bisher keine Andreaskreuze anzubringen waren, solche innerhalb von drei Jahren anzubringen. Von dieser Regelung können Schrankenanlagen nach § 8 EisbKrV 1961 und durch Bewachung gesicherte Eisenbahnkreuzungen nach § 10 EisbKrV 1961 erfasst sein, weil bei den übrigen Sicherungsarten nach der EisbKRV 1961 jeweils zwingend (auch) Andreaskreuze anzubringen waren. Nunmehr (nach § 22 Abs. 1 EisbKrV 2012) hingegen sind Andreaskreuze "vor sämtlichen Eisenbahnkreuzungen" anzubringen. Aus § 104 EisbKrV 2012 kann aber nicht der Schluss gezogen werden, eine Sicherungsentscheidung iSd § 10 EisbKrV 1961 (also durch Bewachung der Eisenbahnkreuzung) gelte grundsätzlich unbegrenzt weiter, solange sich die maßgebliche Sachlage nicht wesentlich ändere, sodass eine neuerliche Entscheidung über die Sicherungsart unzulässig sei. Vielmehr verpflichtet § 104 EisbKrV 2012 das Eisenbahnunternehmen (vgl. § 3 EisbKrV 2012) zur Anbringung von Andreaskreuzen an allen bislang noch nicht damit gesicherten Eisenbahnkreuzungen innerhalb von drei Jahren, also unabhängig von dem sonstigen für Überprüfung, Festlegung einer Sicherungsart und Umsetzung dieser Sicherung sonst in der EisbKrV 2012 vorgesehenen Zeitrahmen, enthält aber keine Aussage über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Sicherheitsüberprüfungen durch die Eisenbahnbehörde.Gemäß Paragraph 104, EisbKrV 2012 sind bei Eisenbahnkreuzungen, bei denen bisher keine Andreaskreuze anzubringen waren, solche innerhalb von drei Jahren anzubringen. Von dieser Regelung können Schrankenanlagen nach Paragraph 8, EisbKrV 1961 und durch Bewachung gesicherte Eisenbahnkreuzungen nach Paragraph 10, EisbKrV 1961 erfasst sein, weil bei den übrigen Sicherungsarten nach der EisbKRV 1961 jeweils zwingend (auch) Andreaskreuze anzubringen waren. Nunmehr (nach Paragraph 22, Absatz eins, EisbKrV 2012) hingegen sind Andreaskreuze "vor sämtlichen Eisenbahnkreuzungen" anzubringen. Aus Paragraph 104, EisbKrV 2012 kann aber nicht der Schluss gezogen werden, eine Sicherungsentscheidung iSd Paragraph 10, EisbKrV 1961 (also durch Bewachung der Eisenbahnkreuzung) gelte grundsätzlich unbegrenzt weiter, solange sich die maßgebliche Sachlage nicht wesentlich ändere, sodass eine neuerliche Entscheidung über die Sicherungsart unzulässig sei. Vielmehr verpflichtet Paragraph 104, EisbKrV 2012 das Eisenbahnunternehmen vergleiche Paragraph 3, EisbKrV 2012) zur Anbringung von Andreaskreuzen an allen bislang noch nicht damit gesicherten Eisenbahnkreuzungen innerhalb von drei Jahren, also unabhängig von dem sonstigen für Überprüfung, Festlegung einer Sicherungsart und Umsetzung dieser Sicherung sonst in der EisbKrV 2012 vorgesehenen Zeitrahmen, enthält aber keine Aussage über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Sicherheitsüberprüfungen durch die Eisenbahnbehörde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030023.J04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.