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{'item': 'Ro 2019/03/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2019 GeschäftszahlRo 2019/03/0023 RechtssatzDie am

  1. September 2012 in Kraft getretene EisbKrV 2012 gilt grundsätzlich für alle bestehenden (öffentlichen) Eisenbahnkreuzungen, eine Abweichendes für bislang iSd § 10 EisbKrV 1961 gesicherte Anlagen anordnende Übergangsbestimmung besteht nicht, sodass grundsätzlich alle Eisenbahnkreuzungen den in der EisbKrV 2012 normierten Standards zu entsprechen haben (nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des
  2. Abschnitts). Die gegenteilige Sichtweise wäre nicht mit dem gesetzlichen Gebot des § 49 Abs. 1 EisenbahnG 1957, den Stand der Technik zu wahren und damit aktuellen Sicherheitsstandards zu entsprechen, vereinbar. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Eisenbahnbehörde bestehende Eisenbahnkreuzungen unter Einhaltung des dafür in der EisbKrV 2012 festgelegten Zeitrahmens zu überprüfen hat, wobei die in § 102 EisbKrV 2012 festgelegte Möglichkeit, technisch (durch Schranken bzw. Lichtzeichen) gesicherte Anlagen unter näheren Voraussetzungen für einen längeren Übergangszeitraum, gegebenenfalls bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der Anlage, beibehalten zu können, offenbar vom Ziel getragen ist, einen unnötigen "versunkenen Aufwand" zu vermeiden. Die EisbKrV 2012 ermöglich damit eine sinnvolle, nach Maßgabe der am Maßstab der Gefährlichkeit zu messenden Dringlichkeit vorzunehmende Reihung der Anpassung der Eisenbahnkreuzungen an die verschärften Sicherungsvorschriften der EisbKrV 2012 (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0033).Die am
  3. September 2012 in Kraft getretene EisbKrV 2012 gilt grundsätzlich für alle bestehenden (öffentlichen) Eisenbahnkreuzungen, eine Abweichendes für bislang iSd Paragraph 10, EisbKrV 1961 gesicherte Anlagen anordnende Übergangsbestimmung besteht nicht, sodass grundsätzlich alle Eisenbahnkreuzungen den in der EisbKrV 2012 normierten Standards zu entsprechen haben (nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des
  4. Abschnitts). Die gegenteilige Sichtweise wäre nicht mit dem gesetzlichen Gebot des Paragraph 49, Absatz eins, EisenbahnG 1957, den Stand der Technik zu wahren und damit aktuellen Sicherheitsstandards zu entsprechen, vereinbar. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Eisenbahnbehörde bestehende Eisenbahnkreuzungen unter Einhaltung des dafür in der EisbKrV 2012 festgelegten Zeitrahmens zu überprüfen hat, wobei die in Paragraph 102, EisbKrV 2012 festgelegte Möglichkeit, technisch (durch Schranken bzw. Lichtzeichen) gesicherte Anlagen unter näheren Voraussetzungen für einen längeren Übergangszeitraum, gegebenenfalls bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der Anlage, beibehalten zu können, offenbar vom Ziel getragen ist, einen unnötigen "versunkenen Aufwand" zu vermeiden. Die EisbKrV 2012 ermöglich damit eine sinnvolle, nach Maßgabe der am Maßstab der Gefährlichkeit zu messenden Dringlichkeit vorzunehmende Reihung der Anpassung der Eisenbahnkreuzungen an die verschärften Sicherungsvorschriften der EisbKrV 2012 vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0033). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030023.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.