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{'item': 'Ra 2019/03/0053'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2019 GeschäftszahlRa 2019/03/0053 Rechtssatz§ 21b RAO verpflichtet den Ausbildungsanwalt zur umfassenden Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters, dies umfasst auch die Absolvierung der Ausbildungsveranstaltungen im vorgesehenen Umfang. Hauptzweck der Arbeit als Rechtsanwaltsanwärter ist nämlich die Ausbildung und Vorbereitung für den Rechtsanwaltsberuf. Eine derart enge Verflechtung zwischen dem Erfordernis der Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters, wozu auch die Ausbildungsveranstaltungen zählen, und seiner rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt ergibt sich auch daraus, dass die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt gemäß § 2 Abs. 1 RAO schon aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Mindestdauer von drei Jahren sowie dem Erfordernis der Hauptberuflichkeit der Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 RAO) jedenfalls den Mittelpunkt der Berufsausbildung zum Rechtsanwalt bilden soll. Dem Rechtsanwaltsanwärter soll durch die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen eine Interaktion zwischen theoretischer Schulung und praktischer Anwendung des Gelernten im Rahmen der Rechtsberatung und -vertretung, die Gegenstand der Berufsausbildung ist, geboten werden. Somit führt eine systematische Interpretation der anzuwendenden Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzungen zum Ergebnis, dass Ausbildungsveranstaltungen im Sinne der RLBA 2015 nur dann gemäß § 36 RLBA 2015 anzuerkennen sind, wenn diese während der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt absolviert werden.Paragraph 21 b, RAO verpflichtet den Ausbildungsanwalt zur umfassenden Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters, dies umfasst auch die Absolvierung der Ausbildungsveranstaltungen im vorgesehenen Umfang. Hauptzweck der Arbeit als Rechtsanwaltsanwärter ist nämlich die Ausbildung und Vorbereitung für den Rechtsanwaltsberuf. Eine derart enge Verflechtung zwischen dem Erfordernis der Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters, wozu auch die Ausbildungsveranstaltungen zählen, und seiner rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt ergibt sich auch daraus, dass die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RAO schon aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Mindestdauer von drei Jahren sowie dem Erfordernis der Hauptberuflichkeit der Tätigkeit (Paragraph 2, Absatz eins, RAO) jedenfalls den Mittelpunkt der Berufsausbildung zum Rechtsanwalt bilden soll. Dem Rechtsanwaltsanwärter soll durch die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen eine Interaktion zwischen theoretischer Schulung und praktischer Anwendung des Gelernten im Rahmen der Rechtsberatung und -vertretung, die Gegenstand der Berufsausbildung ist, geboten werden. Somit führt eine systematische Interpretation der anzuwendenden Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzungen zum Ergebnis, dass Ausbildungsveranstaltungen im Sinne der RLBA 2015 nur dann gemäß Paragraph 36, RLBA 2015 anzuerkennen sind, wenn diese während der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt absolviert werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030053.L08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.