RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2019 GeschäftszahlRa 2019/03/0053 RechtssatzEs ist dem Plenum des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, welchem gemäß § 28 Abs. 1 lit. m RAO 1868 iVm § 36 RLBA 2015 die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen obliegt, nicht verwehrt, das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Anrechnung zu prüfen. Dies umfasst neben den inhaltlichen Voraussetzungen einer Ausbildungsveranstaltung jedenfalls auch in der Person des Antragstellers gelegene Merkmale, wie etwa die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter. Eine derartige Prüfkompetenz ist insbesondere deshalb erforderlich, da die erfolgte Anerkennung einer Ausbildungsveranstaltung durch eine Rechtsanwaltskammer gemäß § 37 RLBA 2015 gemeinsam mit den weiteren Angaben (§ 37 Z 1 bis 3 RLBA 2015) den schriftlichen Nachweis der Teilnahme an den verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen darstellt. Ein derartiger Nachweis der Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen ist etwa für die Ausstellung der großen Legitimationsurkunde (§ 34 Abs. 3 RLBA 2015 iVm § 15 Abs. 2 RAO 1868), für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung (§ 7 RAPG 1985) sowie für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§ 5 Abs. 1 RAO 1868 iVm § 1 Abs. 2 lit. f RAO 1868) erforderlich. Eine weitere Prüfung betreffend die Voraussetzungen einer Ausbildungsveranstaltung findet dann nicht mehr statt.Es ist dem Plenum des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, welchem gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera m, RAO 1868 in Verbindung mit Paragraph 36, RLBA 2015 die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen obliegt, nicht verwehrt, das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Anrechnung zu prüfen. Dies umfasst neben den inhaltlichen Voraussetzungen einer Ausbildungsveranstaltung jedenfalls auch in der Person des Antragstellers gelegene Merkmale, wie etwa die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter. Eine derartige Prüfkompetenz ist insbesondere deshalb erforderlich, da die erfolgte Anerkennung einer Ausbildungsveranstaltung durch eine Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 37, RLBA 2015 gemeinsam mit den weiteren Angaben (Paragraph 37, Ziffer eins bis 3 RLBA 2015) den schriftlichen Nachweis der Teilnahme an den verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen darstellt. Ein derartiger Nachweis der Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen ist etwa für die Ausstellung der großen Legitimationsurkunde (Paragraph 34, Absatz 3, RLBA 2015 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, RAO 1868), für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung (Paragraph 7, RAPG 1985) sowie für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (Paragraph 5, Absatz eins, RAO 1868 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, RAO 1868) erforderlich. Eine weitere Prüfung betreffend die Voraussetzungen einer Ausbildungsveranstaltung findet dann nicht mehr statt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030053.L06
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.