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{'item': 'Ra 2019/03/0059'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.07.2021 GeschäftszahlRa 2019/03/0059 RechtssatzDer Revisionswerber bringt vor, ihm sei schon deshalb ungeachtet des Nachweises eines Bedarfs iSd § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG 1996 jedenfalls ein Waffenpass auszustellen, weil die Überlegungen hinsichtlich der besonderen Gefahrenlage, welche dazu geführt hätten, dass neben Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage nicht mehr im Einzelnen glaubhaft machen müssen, zumal bei ihnen jedenfalls ein Bedarf iSd § 21 Abs. 2 WaffG 1996 als gegeben anzunehmen ist, auch auf ihn als Angehörigen des Jagdkommandos des Österreichischen Bundesheeres zuträfen. Die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision gehen schon deshalb ins Leere, weil sie sich auf eine zum Entscheidungszeitpunkt des VwG noch nicht anwendbare Rechtslage (nämlich auf § 22 Abs. 2 WaffG 1996 idF BGBl. I Nr. 97/2018) beziehen. Nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage (BGBl. I Nr. 120/2016) galt diese Ausnahme lediglich für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG). Dass der Revisionswerber kein solches Organ ist, ist unstrittig. Dass eine analoge Ausdehnung der Ausnahme auf die Berufsgruppe des Revisionswerbers, die durch den Gesetzgeber nicht einmal in einer späteren Novelle Berücksichtigung fand, im Wege einer Lückenschließung erforderlich wäre, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung auf Angehörige der Militärpolizei beschränkt.Der Revisionswerber bringt vor, ihm sei schon deshalb ungeachtet des Nachweises eines Bedarfs iSd Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG 1996 jedenfalls ein Waffenpass auszustellen, weil die Überlegungen hinsichtlich der besonderen Gefahrenlage, welche dazu geführt hätten, dass neben Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage nicht mehr im Einzelnen glaubhaft machen müssen, zumal bei ihnen jedenfalls ein Bedarf iSd Paragraph 21, Absatz 2, WaffG 1996 als gegeben anzunehmen ist, auch auf ihn als Angehörigen des Jagdkommandos des Österreichischen Bundesheeres zuträfen. Die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision gehen schon deshalb ins Leere, weil sie sich auf eine zum Entscheidungszeitpunkt des VwG noch nicht anwendbare Rechtslage (nämlich auf Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,) beziehen. Nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,) galt diese Ausnahme lediglich für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, SPG). Dass der Revisionswerber kein solches Organ ist, ist unstrittig. Dass eine analoge Ausdehnung der Ausnahme auf die Berufsgruppe des Revisionswerbers, die durch den Gesetzgeber nicht einmal in einer späteren Novelle Berücksichtigung fand, im Wege einer Lückenschließung erforderlich wäre, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung auf Angehörige der Militärpolizei beschränkt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030059.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.