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{'item': 'Ra 2019/03/0076'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlRa 2019/03/0076 RechtssatzWenn die Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken iSd § 4 Abs. 1 Z 4 iVm § 38 Abs. 1 EisbKrV 2012 angeordnet wird, ist gleichzeitig die Ausführungsart (Voll- oder Halbschranken) festzulegen. Weiters ist bei Vorliegen der in § 38 Abs. 3 erster Satz EisbKrV 2012 normierten Voraussetzungen zugleich auch auszusprechen, dass die Sicherungsanlage als Vollschranken ausgeführt werden muss, und dass die Schrankenbäume von vier- oder mehrteiligen Schrankenanlagen - bei Vorliegen der in § 38 Abs. 3 zweiter Satz EisbKrV 2012 normierten Voraussetzungen - versetzt zu schließen sind. Die Anordnung der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken ist daher notwendige Voraussetzung und damit Grundlage (Vorstufe) für die Festlegung, wie diese Sicherungsanlage gemäß den genannten Bestimmungen auszuführen ist. Die Anordnung, dass eine Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken iSd § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV 2012 zu sichern ist, verlangt also die weitere Festlegung der Ausführung und der Schließmodalitäten nach § 4 Abs. 2 EisbKrV 2012, und es ist kein Abspruch nach § 4 Abs. 2 EisbKrV 2012 möglich, ohne dass - zuvor - die Sicherung als solche nach § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV 2012 festgelegt wurde. Da es sich aus rechtlicher Sicht sohin um voneinander nicht trennbare Absprüche handelt, war das VwG trotz des eingeschränkten Anfechtungsumfangs nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auch zu prüfen, ob die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung überhaupt durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).Wenn die Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, EisbKrV 2012 angeordnet wird, ist gleichzeitig die Ausführungsart (Voll- oder Halbschranken) festzulegen. Weiters ist bei Vorliegen der in Paragraph 38, Absatz 3, erster Satz EisbKrV 2012 normierten Voraussetzungen zugleich auch auszusprechen, dass die Sicherungsanlage als Vollschranken ausgeführt werden muss, und dass die Schrankenbäume von vier- oder mehrteiligen Schrankenanlagen - bei Vorliegen der in Paragraph 38, Absatz 3, zweiter Satz EisbKrV 2012 normierten Voraussetzungen - versetzt zu schließen sind. Die Anordnung der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken ist daher notwendige Voraussetzung und damit Grundlage (Vorstufe) für die Festlegung, wie diese Sicherungsanlage gemäß den genannten Bestimmungen auszuführen ist. Die Anordnung, dass eine Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV 2012 zu sichern ist, verlangt also die weitere Festlegung der Ausführung und der Schließmodalitäten nach Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV 2012, und es ist kein Abspruch nach Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV 2012 möglich, ohne dass - zuvor - die Sicherung als solche nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV 2012 festgelegt wurde. Da es sich aus rechtlicher Sicht sohin um voneinander nicht trennbare Absprüche handelt, war das VwG trotz des eingeschränkten Anfechtungsumfangs nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auch zu prüfen, ob die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung überhaupt durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.